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Robin Borrmann

Autonome unbemannte bewaffnete Luftsysteme im Lichte des Rechts des internationalen bewaffneten Konflikts. Anforderungen an das Konstruktionsdesign und Einsatzbeschränkungen

Berlin: Duncker & Humblot 2014 (Schriften zum Völkerrecht 206); 321 S.; brosch., 79,90 €; ISBN 978-3-428-14350-4
Rechtswiss. Diss. Frankfurt (Oder); Begutachtung: W. Heintschel von Heinegg, C. Thiele. – Die absehbare Entwicklung von gänzlich autonom agierenden Drohnen, die derzeit noch als Zukunftsvorstellung diskutiert wird, wirft die Frage auf, inwieweit Einsätze solcher Systeme mit dem Recht des internationalen bewaffneten Konflikts vereinbar sind. Robin Borrmann untersucht genau diese Frage. Er ermittelt, wie die Anforderungen an das Konstruktionsdesign und die Einsatzbeschränkungen lauten müssten, um die Völkerrechtskonformität von Luftfahrzeugen garantieren zu können, die mit dem Ziel der „geplante[n] sukzessive[n] Herausnahme des Menschen aus dem Prozess der Zielerfassung und Angriffsentscheidung“ (23) entwickelt werden. Da für solche autonomen Unmanned Aerial Combat Vehicles (UACV) keine speziellen völkerrechtlichen Regeln existieren, prüft Borrmann das Verbot der unbeschränkten Kriegsführung in der Haager Landkriegsordnung, den Unterscheidungsgrundsatz zwischen zivilen und militärischen Zielen, das Verbot der unterschiedslosen Angriffe – gemeint sind hier Angriffe, die „ihrer Natur nach militärische Ziele und Zivilpersonen oder zivile Objekte unterschiedslos treffen können“ (95) – sowie das Verbot der Anwendung exzessiver Gewalt (Exzessverbot). Auf den ersten Blick besonders relevant scheinen angesichts des in den Medien häufig erweckten Eindrucks von Drohnen als heimtückische Waffen auch die Verbote der meuchlerischen Tötung oder Verletzung, der Perfidie und der Terrorisierung der Zivilbevölkerung. Für den Fall des Letzteren konstatiert Borrmann, dass der Einsatz von autonomen UACVs „trotz der gegebenenfalls bestehenden Angst der Zivilbevölkerung [...] nicht per se gegen das Verbot der Terrorisierung der Zivilbevölkerung verstößt“ (176). Bezüglich der Frage der völkerrechtskonformen Anforderungen an das Konstruktionsdesign und der Einsatzbeschränkungen dieser Luftfahrzeuge weist der Autor auf das Prinzip der „Pflicht zur Vorabrechtmäßigkeitsprüfung neuer Mittel und Methoden der Kriegsführung“ (218) hin, das in dem Artikel 36 des ersten Zusatzprotokolls der Genfer Konvention festgeschrieben ist. Hervorgehoben werden sollte dabei, dass dem Autor zufolge eine Prüfpflicht auch für nichtbeabsichtige Arten der Verwendung dieser Waffensysteme gilt, sofern diese „zum Zeitpunkt der Durchführung der Rechtmäßigkeitsprüfung vernünftigerweise vorhersehbar sind” (241). Im Fazit stellt Borrmann fest, dass „das Recht des internationalen bewaffneten Konflikts einem Einsatz selbst vollautonomer UACVs trotz der bestehenden technischen Unzulänglichkeiten [...] nicht per se entgegensteht“ (289). – Ihr Einsatz bleibt somit keine juristische, sondern eine ethische Frage.
Christian Patz (CPA)
M.A., Politikwissenschaftler, wiss. Mitarbeiter, Institut für Sozialwissenschaften, Fachbereich Politikwissenschaft, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.
Rubrizierung: 4.14.41 Empfohlene Zitierweise: Christian Patz, Rezension zu: Robin Borrmann: Autonome unbemannte bewaffnete Luftsysteme im Lichte des Rechts des internationalen bewaffneten Konflikts. Berlin: 2014, in: Portal für Politikwissenschaft, http://pw-portal.de/rezension/37807-autonome-unbemannte-bewaffnete-luftsysteme-im-lichte-des-rechts-des-internationalen-bewaffneten-konflikts_46081, veröffentlicht am 20.11.2014. Buch-Nr.: 46081 Inhaltsverzeichnis Rezension drucken