Die Grenzen der Verfassung. Möglichkeiten limitierender Verfassungstheorie des Grundgesetzes am Beispiel E.-W. Böckenfördes
In dem verfassungstheoretischen Diskurs um das Grundgesetz hat sich die Unterscheidung zwischen der Verfassung als Rahmen- und als Grundordnung eingebürgert. Wird von den Vertretern der Grundordnung hervorgehoben, dass die Verfassung auch und vor allem als wertorientierte und integrative Ordnung eines Gemeinwesens zu verstehen ist, warnen demgegenüber die Vertreter einer Rahmenordnung vor einer solchen Überfrachtung der Verfassung. Zu diesen lässt sich der ehemalige Bundesverfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde zählen. Die zahlreichen in Publikationen sowie in Sondervoten vorliegenden Stellungnahmen Böckenfördes zu einer konsistenten "limitierenden Verfassungstheorie" rekonstruiert zu haben, ist das Anliegen der Untersuchung Manterfelds.
Inhaltsübersicht: B. Merkmale expansiver Verfassungstheorie aus der Sicht Böckenfördes: I. Merkmale expansiver Verfassungstheorie in der Methodendiskussion; II. Merkmale expansiver Verfassungstheorie in Böckenfördes Analyse der Grundrechtsinterpretation; III. Der Verfassungsbegriff expansiver Verfassungstheorie; Fazit B: Expansive Verfassungstheorie als Zusammenhang methodischer, dogmatischer, normtheoretischer und begrifflicher Elemente. C. Die limitierende Verfassungstheorie Böckenfördes: I. Allgemeiner Teil der limitierenden Verfassungstheorie Böckenfördes; Fazit C I: Der allgemeine Teil der limitierenden Verfassungstheorie Böckenfördes; II. Der besondere Teil der limitierenden Verfassungstheorie Böckenfördes; Fazit C II: Der allgemeine und der besondere Teil der limitierenden Verfassungstheorie Böckenfördes als Alternative zur expansiven Verfassungstheorie. D. Diskussion und Kritik: I. Methodik der Konkretisierung jenseits expansiver Verfassungstheorie: Das Beispiel Friedrich Müllers; II. Prinzipientheorie der Grundrechte; III. Hoffen auf das Gesetz und den Gesetzgeber; IV. Kritik aus der Perspektive systemtheoretischer Verfassungstheorie; Fazit D: Möglichkeiten limitierender Verfassungstheorie. E. Abschließende Thesen.