Die Letztentscheidungskompetenz des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Europa. Eine Untersuchung zum Verhältnis von EGMR und EuGH in Menschenrechtsfragen unter Berücksichtigung des Verhältnisses des BVerfG zum EuGH
Rechtswiss. Diss. Mainz; Gutachter: D. Dörr. – Vor dem Hintergrund der wechselseitigen Bezugnahmen aber auch Kollisionsmöglichkeiten europäischer Gerichtsinstanzen (EGMR und EuGH) im Bereich des Grundrechtsschutzes gibt Heer-Reißmann „eine Antwort auf die Frage, wer [hier...] letztverbindlich [...] zu entscheiden hat“ (59). Die Autorin nimmt zwar überwiegend eine juristische Analyse aktueller Rechtsprechung vor, sie gibt aber auch einen politikwissenschaftlich nutzbaren, einführenden Überblick über die Entwicklung und Funktionsweise beider Schutzsysteme. So zeigt sich, dass Grundrechtsschutz im „Rahmen der EG eher ein ‚Nebenprodukt’ der wirtschaftlich geprägten Rechtsprechung“ (321) gewesen ist, während der EGMR von Anfang an für Menschenrechte zuständig war. Auch wenn die Rechtsprechung längst wechselseitig verzahnt ist, ergeben sich jedoch regelmäßig Spannungen: „Ob der EuGH dabei bewusst auf Konfrontation zum EGMR geht, lässt sich nicht eindeutig feststellen“ (322). Heer-Reißmann befürchtet aber, dass die EU-Grundrechtscharta diese Tendenzen eher noch verstärken könnte. Sie plädiert daher für einen Beitritt der EG zur EMRK, um hierüber die Letztentscheidungskompetenz des EGMR abzusichern.