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Masanori Shiyake

Verfassung und Religion in Japan

Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft 2011 (Schriftenreihe des Zentrums für rechtswissenschaftliche Grundlagenforschung Würzburg 5); 46 S.; 22,- €; ISBN 978-3-8329-7022-2
In dem schmalen Band werden zwei Vorträge des japanischen Staatsrechtslehrers Shiyake veröffentlicht, die er 2010 und 2011 in Würzburg im Rahmen eines Forschungsaufenthaltes gehalten hat. Der erste Vortrag liefert einen Überblick über die Diskussion in Japan über eine Änderung der Verfassung. Bisher wurde diese seit ihrem Erlass im Jahre 1964 noch nicht einmal geändert. Shiyake erklärt diese Gegebenheit zunächst im Vergleich zur Situation in Deutschland, das relativ viele Verfassungsänderungen erlebt habe, bevor er auf die Debatten über die Frage eingeht, ob eine Neugestaltung der japanischen Verfassung notwendig ist. Shiyake stellt zwei der Änderungsvorschläge vor. Der zweite Vortrag behandelt das Verhältnis von Staat und Religion in Japan aus einer verfassungsrechtlichen Perspektive. Der Ausgangspunkt für das Verständnis des aktuellen Religionsverfassungsrechts liegt für den Autor in der Meiji-Verfassung von 1889, die es erlaubte, dass einerseits der Schintoismus eine besondere Stellung in der staatsrechtlichen Ordnung, die einer Staatsreligion gleichkam, einnahm und dass es andererseits zur Unterdrückung von Minderheitenreligionen kam. Auf Veranlassung der Alliierten mussten alle Beschränkungen der religiösen Freiheiten beseitigt werden. Es wurde deshalb der „Trennungsgrundsatz“ (29) eingeführt, der Staat und Religionsgemeinschaften vollkommen trennen sollte, wodurch sich ein bedeutender Unterschied zu dem kooperativen Umgang mit Religionsgemeinschaften von Seiten des Staates in Deutschland ergebe. Shiyake beendet den zweiten Aufsatz unter Hinweis auf einige relevante religiöse Konflikte, die von japanischen Gerichten entschieden wurden. Im Hinblick auf den Trennungsgrundsatz ist hierbei vor allem aufschlussreich, dass dieser einer „natürlichen“ (38) Beschränkung unterliege, da der Staat z. B. bei Maßnahmen zur Förderung der Kultur, Ausbildung oder Wohlfahrt zwangsläufig mit der Religion in Berührung komme. Eine gewisse Beziehung zwischen Staat und Religion sei damit unumgänglich. Die Frage sei dann, wie weit diese Beziehung gehen dürfe, wofür die japanischen Gerichte einen „Zweck-Wirkungs-Maßstab“ (40) entwickelt haben, nach dem anhand des Zweckes und der Wirkung des staatlichen Handelns die Verfassungsmäßigkeit beurteilt werde.
Jan Achim Richter (JAR)
Dipl.-Politologe, Doktorand, Universität Hamburg.
Rubrizierung: 2.68 | 2.21 | 2.23 Empfohlene Zitierweise: Jan Achim Richter, Rezension zu: Masanori Shiyake: Verfassung und Religion in Japan Baden-Baden: 2011, in: Portal für Politikwissenschaft, http://pw-portal.de/rezension/34821-verfassung-und-religion-in-japan_41863, veröffentlicht am 19.04.2012. Buch-Nr.: 41863 Inhaltsverzeichnis Rezension drucken