Auslandseinsatz der Bundeswehr
Spätestens seit dem Out-of-Area-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 sind friedenserhaltende und friedensschaffende Einsätze der Bundeswehr im Rahmen der Vereinten Nationen durch Artikel 24 Abs. 2 GG als legitimiert anzusehen. Unklarheit herrscht aber weiterhin über parlaments- sowie völkerrechtliche Voraussetzungen und Einzelheiten. Anhand der bisherigen Staatspraxis untersucht der Autor die rechtliche und faktische Handhabung der Einsätze durch Bundesregierung, Bundestag, Vereinte Nationen, NATO und WEU. Besonderes Augenmerk widmet er der völkerrechtlichen Rechtfertigung eines Einsatzes auf der Grundlage der VN-Charta, die durch die Figur der „humanitären Intervention" bei schwersten Menschenrechtsverletzungen eine systemimmanente Ergänzung erfährt. Zur rechtlichen Implementierung der Auslandseinsätze empfiehlt Limpert die Verabschiedung eines Verwendungsgesetzes für die Bundeswehr, das den parlamentarischen Mitwirkungsanteil zugunsten dieser originären Domäne der Exekutive zurücknimmt, indem es die Einsatzvoraussetzungen regelt.
Inhaltsübersicht: A. Verfassungsvorbehalt: I. Verteidigungsbegriff des Grundgesetzes; II. Art. 87a Abs. 2 GG; III. Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit (Art. 24 Abs. 2 GG); IV. Völkerrechtliche Vorgaben. B. Parlamentsvorbehalt: I. Konstitutiver Parlamentsbeschluss; II. Bisherige Staatspraxis; III. Verwendungsgesetz für die Bundeswehr; IV. Parlamentarisierung der politischen Willensbildung. C. Prozessuale Aspekte: I. Out-of-Area-Urteil 1994; II. Out-of-Area-Beschluss 1999; III. Out-of-Area-Urteil 2001.