Menschenrechte in Afrika. Regionaler Menschenrechtsschutz als Herausforderung an menschenrechtliches Universalitätsdenken
Diss. Leipzig; Begutachtung: M. Kotzur, H. Goerlich. – Als fester Kernbestandteil der Idee der Menschenrechte präsentiert sich gemeinhin das Prinzip ihrer universellen Gültigkeit. Dass diese Annahme keinesfalls unumstritten ist, bezeugt die praktisch seit der Entstehung des Konzepts der Menschenrechte existierende Debatte zwischen Vertretern dieses Universalismus und dessen Gegnern. Letztere hinterfragen dabei, ausgehend von der These der kulturellen Bedingtheit der Menschenrechte, zwar weniger die Existenz von Menschenrechten allgemein, jedoch deren konkrete inhaltliche Ausgestaltung. Christine Meyer beleuchtet genau diesen Zusammenhang am Beispiel der 1981 verabschiedeten Afrikanischen Charta der Rechte der Menschen und Völker (ACMVR) und damit den Kern des kontinentalen Menschenrechtssystems in Afrika. Ihrer grundlegenden Fragestellung, inwiefern die als afrikanische Antwort auf die rechtliche Herausforderung des universellen Menschenrechtsschutzes entwickelte ACMVR tatsächlich „als Beleg für die ‚kulturelle Relativität‘ der Menschenrechte angeführt werden kann“ (20), geht die Autorin vor allem im zweiten und dritten Teil der Arbeit nach. Letzterer bildet mit der systematischen und detaillierten Überprüfung der Besonderheiten der ACRMV den eigentlichen Hauptteil der Untersuchung. Jenseits der Übersicht über die klassischen Begründungsvarianten und theoretischen Grundlagen der Menschenrechte ist vor dem Hintergrund der Fragestellung allerdings die zuvor erfolgte Verortung des afrikanischen Systems zum Schutz der Menschenrechte in der Universalitätskontroverse interessant. Laut Meyer hat sich in fachlicher Hinsicht in Afrika ein „gemäßigte[r] Kulturrelativismus“ (39) durchgesetzt, in dem unter anderem die Vorstellung von Priorisierung beziehungsweise Hierarchisierung von Menschenrechtsnormen als Partikularität hervorsticht. Das Ergebnis von Meyers Analyse, wonach im Falle der ACRMV für das regional‑afrikanische Menschenrechtssystem eine Adaption durch Selektion und Kontextualisierung stattgefunden hat, scheint diese Feststellung zu bestätigen. Für die Autorin haben sich im Falle der ACRMV die Menschenrechte daher auch als ein „wandlungsfähiges Rechtskonzept [erwiesen], welches nicht nur imstande ist, auf historische Veränderungen von Gesellschaftsstrukturen zu reagieren, sondern auch kulturelle Unterschiede zwischen Gesellschaften zu erfassen“ (258).