Nachamtliche Tätigkeitsbeschränkungen für politische Amtsträger. Eine verfassungsrechtliche, rechtspolitische und rechtssoziologische Untersuchung zu den Möglichkeiten und Grenzen einer Regulierung von politischen Beamten, Regierungsmitgliedern und parlamentarischen Staatssekretären
Rechtswiss. Diss. Münster; Begutachtung: F. Wittreck, J. Oebbecke. – Matthias Bamberger widmet sich einer auch in politikwissenschaftlicher Hinsicht hochaktuellen Frage, deren Relevanz insbesondere aus den öffentlich breit diskutierten Wechseln von Spitzenpolitikern in einflussreiche wirtschaftliche Positionen resultiert: Besteht in Bezug auf eine Beschränkung nachamtlicher Tätigkeiten von politischen Amtsträgern in Deutschland ein gesetzlicher Regulierungsbedarf? Wie könnte und sollte eine solche Regelung konkret ausgestaltet werden? Das Buch besticht durch eine stringente und jederzeit nachvollziehbare Argumentation, die neben den rechtlichen auch die rechtspolitischen Aspekte ausleuchtet. Bamberger konstatiert einen eindeutigen Regelungsbedarf, da der beobachtbare „Drehtüreffekt“ in der öffentlichen Wahrnehmung „zumindest den Anschein befangener Amtsführung“ (328) erwecke und verfassungsrechtlichen Vorgaben widerspreche, denn: „Die Möglichkeit einer Beeinflussung der Amtsführung durch nachamtliche Karriereoptionen widerspricht dem verfassungsrechtlichen Distanzgebot“ (328). Die bestehenden gesetzlichen Vorgaben seien unzureichend. Deshalb legt der Autor einen eigenen Gesetzentwurf vor, der sich an den bestehenden Regeln für normale Beamte (nach Paragraph 105 Bundesbeamtengesetz) orientiert. Der Gesetzentwurf erfasst politische Beamte, parlamentarische Staatssekretäre und Regierungsmitglieder. Ihnen wird darin eine erst vier Jahre nach Beendigung des politischen Amtes endende Anzeigepflicht auferlegt. Außerdem werden im Entwurf solche nachamtlichen Tätigkeiten untersagt, die in Zusammenhang mit dem früheren Amt stehen. In einer verfassungsrechtlichen Prüfung kommt Bamberger zu dem Ergebnis, dass der von ihm vorgeschlagene Gesetzentwurf in der vorliegenden, die Anwendung auf wenige Fälle beschränkenden Form rechtmäßig ist.