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Verena Frick / Oliver W. Lembcke / Roland Lhotta: Politik und Recht. Umrisse eines politikwissenschaftlichen Forschungsfeldes

16.08.2017
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Autorenprofil
Dr. Arno Mohr
Baden-Baden, Nomos Verlag 2017

Nicht wenige wegweisende Repräsentanten der westdeutschen Politikwissenschaft wie Wolfgang Abendroth, Ernst Fraenkel oder Gerhard Leibholz, aber auch Randfiguren wie Hans Ulrich Scupin (in Münster) oder der erzreaktionäre Friedrich August von der Heydte (Würzburg) kamen in ihrer Aufbau- und Konsolidierungsphase vom Recht her und ebenso einflussreiche Politologen aus der zweiten Generation wie Thomas Ellwein oder Wilhelm Hennis besaßen juristische Abschlüsse. Dies sagte nichts über die unterbelichtete Rolle von rechtswissenschaftlichen Fragestellungen, Erkenntnissen und geschweige denn über die Indienstnahme juristischer Methoden im Rahmen des Sachgebietes der Politikwissenschaft aus. Soziologisierende und ökonomisierende Determinanten der Fachentwicklung, die bis heute wirken und weiterhin den gegenwärtigen Mainstream bestimmen, taten ihr Übriges, um rechtswissenschaftliche Grundlagen gar nicht erst in die Fachdiskussionen vorzulassen. Dazu waren in der deutschen Vergangenheit die eigentlichen Kernbereiche mit politischen Haupt- und Nebenwirkungen wie das Staats- und das Verfassungsrecht zu außerordentlichen Belastungen für die Begründung und Stabilisierung einer demokratischen Ordnung geworden. Parallel dazu restringierte der Rückgang normativer Aspekte im Forschungsauftrag des Faches und die Monopolstellung empiristischer Modelle und Methoden den Fragehorizont hinsichtlich des Spannungsverhältnisses zwischen rechtlichen Regularien und politischen Gestaltungsräumen und Entscheidungsalternativen.

 

Mndliche Verhandlung in Karlsruhe 7555287074
Das Recht ist auch ein Gestaltungsinstrument der Politik. Foto: Mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht (Mehr Demokratie / Wikimedia Commons)

 

Der Sammelband „Politik und Recht“ stellt somit eine erfreuliche und notwendige Reaktion dar, im Anschluss an US-amerikanische Vorbilder wie den legal realism oder die Law and Society-Richtung neue und ertragreiche Ansätze der Rechtswissenschaften (soziologischer oder ethnografischer Provenienz) im Blick auf politikwissenschaftliche Forschungsprobleme in Stellung zu bringen. In Deutschland war es die (tatsächliche oder, je nach Opportunitätserwägungen, nur wahrgenommene) Sichtweise einer Verrechtlichung des politischen Entscheidungsprozesses durch die Verfassungsgerichtsbarkeit auf der einen, die politisch gewollte Transzendierung europäischer Gemeinschaftsregelungen gerade in finanzpolitischer Hinsicht auf der anderen Seite, die dafür sorgten, dass Rechtsfragen stärker in politikwissenschaftliche Forschungsintentionen verwoben werden mussten. Die Herausgeber*innen Verena Frick, Oliver W. Lembcke und Roland Lhotta insinuieren, dass das Recht nicht nur begrenzende Wirkung habe, sondern auch „Gestaltungsinstrument der Politik“ (31) sei, das speziell in der Verfassungsgerichtsbarkeit als „Selbstermächtigung“ qua Verfassungsinterpretation charakterisiert werden könne und gleichzeitig kontrovers bleibe. Die Quintessenz erscheint daher logisch: „[D]er Kampf nach den Regeln des Rechts [sei] stets auch ein Kampf ums Recht“ (30). Darauf und auf manche andere Problemfelder des Verhältnisses von Politik und Recht gibt der einführende Beitrag der Herausgeber einen sehr luziden Vorgeschmack auf die insgesamt 22 Aufsätze, die sich in drei Rubriken aufgeteilt finden: Interpretation des Rechts; Recht als Institution; Kampf ums Recht.

Im ersten Teil argumentiert der Praktiker Hartmut Rensen, dass sich zwar Rechtssätze auf allgemeine Lebenserfahrungen stützen, die Jurisprudenz aber sträflich auf die Einbeziehung sozialwissenschaftlicher Erkenntnisse in ihre Spruchpraxis verzichtet. Diese Einschätzung wird ergänzt durch Michael Wrases Feststellung, dass, anders als im US-amerikanischen Rechtskreis, in Deutschland eine realistische Rechtsforschung fehlt. Erst unter dem Einfluss der Neuen Hermeneutik à la Hans-Georg Gadamer sei die Notwendigkeit einer „existentiellen Deutung“ evident. Rechtsfindung erscheint dann als „Assimilation von Lebenssachverhalt und Norm“ (73). Das Gesetz beherrsche nicht die Auslegung, sondern die Auslegung das Gesetz, die Rechtsanwender werden zu Rechtsgestaltern. Gegen das Dogma der Logifizierung in der richterlichen Urteilsbildung wendet sich die Sichtweise von Rolf Gröschner: Der auf Aristoteles zurückgehende Syllogismus wird durch dessen Element des Enthymems im Sinne einer rhetorisch imprägnierten dialogischen Urteilsfindungspraxis ersetzt, die auf Argumenten beziehungsweise Argumentationsstrategien basiert (in diesem Kontext wird auch auf den Disputationscharakter des Parteienstreits verwiesen). Verena Frick deutet in diesem Spannungsfeld eine Revitalisierung der Kelsen'schen Rechtslehre an, festgemacht an deren Differenzcharakter zur Politik, umgedeutet in Richtung einer demokratietheoretischen Relevanz, die daher der Entgrenzung des Rechts Einhalt gebieten könne.

Im Abschnitt über „Recht als Institution“ liegt das Hauptaugenmerk, wie nicht anders zu erwarten, auf dem Bundesverfassungsgericht und seine Spruchpraxis (so die Beiträge von Andreas Anter, Uwe Kranenpohl und Thorsten Hüller). Mit drei Beiträgen ist der US-Supreme Court vertreten. Jared Sonnicksen fragt, ob die textimmanente Auslegung der Bundesverfassung die Gestalt einer politischen/politisierten Begründungs- beziehungsweise Urteilspraxis angenommen hat. Nach Ansicht des Autors kommt beiden Varianten Gewicht zu. Ein sehr wichtiges Thema behandelt Andreas Anter, nämlich das der Wertbestimmtheit des Grundgesetzes und ihre Anwendung durch Karlsruhe: Ohne Wertsetzung lässt sich kein Recht begründen, wie noch die NS-affine Carl-Schmitt-Schule Glauben machen wollte. Eine der zentralen Leitideen des Grundgesetzes ist das Menschenbild, das sich aber mit seiner Natur nicht konsistentfrei aus der Judikatur herleiten lässt. Daraus erschließen sich Fragen nach der Grundlegung des überpositiven Rechts. Folglich gibt es Elemente des Rechts und der Rechtsprechung, die außerhalb derselben liegen und mit rechtswissenschaftlichen Mitteln allein nicht behandelt werden können. Uwe Kranenpohl beleuchtet den Tatbestand, dass aufgrund inkohärenter Dogmatik das Bundesverfassungsgericht in der Regel inkrementalistisch, also situationsgerecht Recht spricht. Dazu gehört auch, dass es die Verfassung „auf prinzipiell alle Gesellschaftsbereiche ausgedehnt“ (238) hat und sich damit „weitgehende Einflussmöglichkeiten auf alle diese Bereiche“ (241) qua autoritativer und Konsens zementierender Spruchpraxis gesichert hat, die wiederum dem politischen bargaining gewisse Schranken auferlegt. Eine vergleichende Analyse des deutsch-österreichischen Modells der Verfassungsgerichtsbarkeit in 16 europäischen Ländern in ihrer Rolle als veto players im politischen System hat erbracht, dass die Verfassungsgerichte weniger institutionell als vielmehr in parteilicher Funktion auftreten. Zentral ist darüber hinaus die ideologische Sichtweise ihrer Akteure (Beitrag von Benjamin G. Engst).

Der mit „Kampf ums Recht“ überschriebene letzte Block präsentiert Beiträge, die sich allgemein mit der Rolle des Rechts im konfliktorisch bestimmten politischen Aushandlungsprozess befassen (Helmuth Schulze-Fielitz, Manon Westphal), und Beiträgen, die an konkreten Fällen zu verdeutlichen suchen, wie im jeweiligen Konflikt das Verhältnis von Politik und Recht bestimmt ist: Regulierung von Moscheebauvorhaben (Felix Petersen / Ilya Levin); regionale Energiepolitik (Thomas Gawron); Terrorismusbekämpfung (Annette Förster); Steuerpolitik (Sebastian Huhnholz); Vollzugsbenchmarking (Dirk Zeitz). In einer umfangreichen, leider etwas veralteten Studie demonstriert Helmuth Schulze-Fielitz den politischen Kompromiss als Chance und Gefahr für die Rationalität der Gesetzgebung. Im deutschen politischen System zeigt dieser sich auf allen parlamentarischen und extraparlamentarischen Ebenen. In einem pluralistischen System erscheint der Kompromiss als „zentrales charakteristisches Mittel, ausgleichende Gerechtigkeit durch Konfliktlösung auf Zeit zu schaffen“ (363). Ebenso müssen Kompromisse als Voraussetzungen des Mehrheitsprinzips betrachtet werden. Die Hauptgefahren von Kompromissen sind unter anderem: Behinderungen von Innovationen sowie das Verharren in einem Status-quo-Denken. Verbesserungen von „Kompromissfindungsvoraussetzungen“ (364) können fehlerhafte Kompromisse mindern. Manon Westphal beleuchtet die Stellung des Rechts in politischen Konflikten in pluralistischen Gesellschaften mit Bezug auf die Argumentation der Vertreter einer agonalen Demokratietheorie, die auch grundlegende Normen des Systems im politischen Prozess als hinterfragbar zur Disposition stellen. Im Anschluss an die Diskurstheorie des Sozialen von Chantal Mouffe, die im Grunde einer Einhegung der politischen Machtkämpfe in einem gegebenem System gleichkommt, hat in diesem Kontext das Recht eine zweifache Funktion: einmal als Instrument der sozialen Koordination von agonaler Politik, das dazu prädestiniert ist, zwischen legitimem und illegitimem politischem Handeln zu trennen, zum Zweiten hat das Recht die Funktion, Rechte mit normativen Bezugspunkten zu verleihen, deren Wesensgehalt darin bestehen, dass die Gesellschaftsmitglieder sich in Konfliktlagen auf sie berufen können. In Fortführung von Überlegungen Hans Lindahls, der die konventionelle Unterscheidung von Legalität und Illegalität durch eine dritte Komponente des A-Legalen ergänzt und Letzteres als entscheidendes Zugriffelement auf eine Theorie des politischen Agonismus hält, geht die Autorin von dem Prinzip der „Priorisierung der Politik“ aus, da sie Lindahls Gesichtspunkt einer rechtlich fixierten „kollektiven Selbstbegrenzung“ (391) der Rechtssetzung als zu eng gefasst empfindet.

Die Fallstudien (siehe oben) können hier nicht näher erörtert werden. Doch zeigen sie auf, dass erstens fundierte Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit mittels politischer Präferenzen und gesellschaftlicher Ansichten sowie freihändiger Rechtsinterpretation und -anwendung untergraben werden können (Moscheebau, 411); dass zweitens informelle Planungen für regionale Räume für sich auf schwankendem Boden stehen, da zu viele Aspekte berücksichtigt werden müssten, im Streitfall Mediation nicht viel bringen und von daher institutionalisierte Regelsysteme bessere Voraussetzungen vorweisen (431 f.); dass drittens im Falle der Terrorismusbekämpfung mit Blick auf die politischen Akteure die Gefahr besteht, durch Ausweitung beziehungsweise Überdehnung ihrer Kompetenzen verfassungsrechtliche Prinzipien außer Kraft zu setzen (450 f.); dass viertens der moderne Steuerstaat darauf angewiesen bleibt, „die errungenen Freiheits-, Bürger- und Teilhaberechte nach Maßgabe“ der „Wirtschaftsfreundlichkeit“ (465 f.) zu sichern.

Aufs Ganze gesehen markiert der Band einen wichtigen Ansatzpunkt eines längst überfälligen Zugriffs auf eine Materie, die für Politikstudierende Tabula-rasa-Charakter haben.

 

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