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Frauen, Flucht und Sicherheit. Anforderungen an den Schutz weiblicher Geflüchteter in Deutschland

31.07.2018
2 Ergebnis(se)
Autorenprofil
Frauke Binnemann, M.A.
Autorenprofil
Dr. Sabine Mannitz

Ein für alle Gemeinschaftsunterkünfte obligatorisches Gewaltschutzkonzept sei erforderlich, das als Minimum verschließbare Schlafräume und nach Geschlechtern getrennte Sanitäranlagen vorsieht, so die Autorinnen. In diesem Passauer Registrierungscenter für Flüchtlinge sah es im Jahr 2015 anders aus. Foto: EU-Kommission, Audiovisueller Dienst (P-029259/00-25)Ein für alle Gemeinschaftsunterkünfte obligatorisches Gewaltschutzkonzept sei erforderlich, das als Minimum verschließbare Schlafräume und nach Geschlechtern getrennte Sanitäranlagen vorsieht, so die Autorinnen. In diesem Passauer Registrierungscenter für Flüchtlinge sah es im Jahr 2015 anders aus. Foto: EU-Kommission, Audiovisueller Dienst (P-029259/00-25)

 

Zusammenfassung


Etwa die Hälfte aller weltweit Geflüchteten ist weiblich. Gleichzeitig sind nur 35 bis 40 Prozent der in Deutschland zwischen 2015 bis heute Asylsuchenden Frauen und Mädchen. Ein Grund: Männer wagen meist als Erste die Flucht und holen ihre Familien dann nach beziehungsweise hoffen, dies tun zu können. Geschlechtsbezogene Gewalt, die Frauen und Kinder auf der Flucht (noch) häufiger trifft als Männer, ist ein zentraler Grund für dieses Vorgehen. Der im Koalitionsvertrag vereinbarte stark beschränkte Familiennachzug trifft daher vor allem Frauen und Kinder.

Die Erkenntnis, dass die Geschlechterdimension beim Thema Flucht und Asyl eine Rolle spielt, hat in den vergangenen Jahren verstärkt Aufmerksamkeit gefunden. Internationale Studien belegen seit Langem geschlechtsspezifische Verfolgung und Gewalterfahrungen als Fluchtursachen. Seit einigen Jahren richtet sich die Aufmerksamkeit zudem auf die besonderen Gefahren, denen Frauen und Kinder auf den Fluchtrouten ausgesetzt sind. Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) beschreibt den Kampf gegen geschlechtsspezifische Gewalt und Verfolgung im Kontext des Fluchtgeschehens als eine globale Aufgabe. Trotz Fortschritten sowohl auf der Ebene der Gesetzeslage als auch in der Praxis gibt es aber zum Teil noch große Defizite, auch in Deutschland, wo der Frauenanteil unter den Asylsuchenden zuletzt etwas angestiegen ist. Insbesondere bei der flächendeckenden Umsetzung von Gewaltschutzkonzepten und der vollständigen Umsetzung der Istanbul-Konvention besteht Nachholbedarf.

 

1. Rechtsgrundlagen und -lücken des Schutzes vor geschlechtsbezogener Gewalt und Verfolgung

Laut Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) waren im vergangenen Jahr weltweit etwa 68 Millionen Menschen auf der Flucht vor Armut, Krieg und Verfolgung, davon mindestens zur Hälfte Mädchen und Frauen (UNHCR 2018: 34-35, 157). Ihr Anteil unter denjenigen, die in Europa Zuflucht suchen, liegt im Schnitt bei nur etwa einem Drittel. Von den knapp 70 Millionen Menschen auf der Flucht gelten 17,2 Millionen als Flüchtlinge entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), die als bedeutendste Grundlage für den Anspruch auf Schutzrechte gilt: 1951 auf der Konferenz der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen verabschiedet und 1954 in Kraft getreten, hält die GFK sowohl Rechte und Pflichten der Flüchtlinge als auch die Pflichten der Unterzeichnerstaaten gegenüber diesen fest. Von großer Bedeutung ist Artikel 1A, 2, der diejenigen als Flüchtlinge definiert, für die die Konvention Schutzregelungen vorsieht. Flüchtlinge im GFK-Sinne sind Verfolgte aufgrund der „Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“ (UNHCR 2004: 2). Neben diesen Gründen der Verfolgung müssen weitere Kriterien erfüllt sein, um den Flüchtlingsstatus zu rechtfertigen. Dazu zählen die gezielte, individuelle Verfolgung, Kriterien der Intensität sowie der Staatlichkeit der erfahrenen Gewalt (von Thenen 2003: 70-90, 104-105). Im Hinblick auf die besondere Situation weiblicher Geflüchteter weist die zentrale internationale Norm zur Anerkennung und zum Schutz von Flüchtlingen Lücken auf.

Die GFK wurde als Basis für die meisten nationalen Gesetzgebungen bezüglich der Anerkennung Geflüchteter herangezogen, auch in Deutschland. Auffällig ist, dass das Geschlecht keine Erwähnung findet, obwohl belegt ist, dass Frauen weltweit aufgrund ihres Geschlechts verfolgt werden, Verfolgung aufgrund der Geschlechterzugehörigkeit besonders intensiv ist und/oder bei der Verfolgung von Frauen geschlechtsspezifische Formen der Gewalt auftreten (Birck 2002: 73; Rabe 2015: 7). Zu den Gründen geschlechtsspezifischer Verfolgung zählen Verstöße gegen gesellschaftliche Normen und Moralvorstellungen zur Bekleidung oder zur Geschlechtertrennung im öffentlichen und privaten Raum (Birck 2002: 75-76; von Thenen 2003: 7-9). Ebenso fallen Zwangsehen, -prostitution, -abtreibungen und -sterilisationen von Frauen, das selektive Töten weiblicher Föten und Neugeborener sowie die Genitalverstümmelung unter die geschlechtsspezifische Gewalt und sind Fluchtursachen von Mädchen und Frauen. Nicht selten motivieren dabei bereits die antizipierten Folgen einer Verweigerung wie sozialer Ausschluss, Stigmatisierung bis hin zur erwarteten Gewaltanwendung die Flucht (Birck 2002: 78; Jensen 2002: 197; Pelzer 2008: 99-100; Volz 2003: 199-200).

Insgesamt reicht die Genfer Flüchtlingskonvention als zentrale internationale Basis für nationale Gesetze und Richtlinien zur Anerkennung und zum Schutz von Flüchtlingen meist nicht aus, um weiblichen Geflüchteten den benötigten Schutz zu verschaffen. Aus diesem Grund veröffentlichte der UNHCR bereits 1991 die „Guidelines on the Protection of Refugee Women“. Diese Richtlinien sollten vor allem die UNHCR-Mitarbeiter*innen darin unterstützen, die besondere Schutzbedürftigkeit und spezifischen Belastungen geflüchteter Frauen zu erkennen und dieses Wissen in ihre Arbeit zur Unterstützung und zum Schutz von Flüchtlingen einzubeziehen (Jensen 2002: 41). Gleichzeitig richten sich die Vorgaben auch an die Aufnahmestaaten und lenken die Aufmerksamkeit darauf, dass geflüchtete Frauen und Mädchen in den Aufnahmegesellschaften besonderen Schutz erfahren sollten (Sadoway 2008: 244). Dazu gehören beispielsweise neben dem Schutz vor Angriffen auch der Zugang zu behördlichen Ausweisdokumenten auf den eigenen Namen sowie eine eigene Asylanhörung. Auch dem Schutz vor sexueller Ausbeutung und Gewalt wird eine zentrale Bedeutung zugeschrieben (UNHCR 1991: Abs. 23, 33-37, 40).

Internationale Studien zur Flucht von Frauen belegen seit Langem geschlechtsspezifische Verfolgung und Gewalterfahrungen als Fluchtursachen: In Kriegs- und Krisengebieten ist der Einsatz sexualisierter Gewalt gegenüber Mädchen und Frauen zum Regelfall geworden (Schöttes/Treibel 1997: 89). Weibliche Körper werden als Beute behandelt, Mädchen und Frauen vergewaltigt, um die gesamte Gemeinschaft zu erniedrigen (Bartolomei/Pittaway 2001: 21, 25; Jensen 2002: 186). Diese Gewalt- und Verfolgungslagen können und müssen bereits als geschlechtsspezifische Fluchtursachen betrachtet werden. Doch auch während ihrer Flucht sind Frauen (und Kinder) stark erhöhter Gefahr ausgesetzt. Nach einem Bericht des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen UNICEF vom Februar 2017 werden auf der Route aus dem Subsahara-Raum über Libyen nach Europa drei Viertel der Kinder Opfer von Gewalt, Bedrohungen oder Aggressionen durch Erwachsene und die Hälfte der Frauen Opfer von sexualisierter Gewalt. Die Dunkelziffer liegt freilich noch höher (UNICEF 2017). Was bei all dem lange übersehen wurde: Die Erfahrung von Gewalt und Schutzlosigkeit prägt das Leben der Betroffenen auch in der Aufnahmegesellschaft. Traumata bleiben bestehen beziehungsweise entwickeln sich teilweise erst mit dem Abstand. Daraus ergeben sich spezifische Anforderungen in der Aufnahmegesellschaft und im Asylverfahren. Ein deutlich höherer Anteil geflüchteter Frauen als Männer hat (sexualisierte) Gewalt erfahren, und nicht wenige sind mit Kindern auf sich allein gestellt. In der neuen Umgebung sind Rollenbilder aus dem Herkunftskontext häufig aufgehoben oder anders akzentuiert. Das Fehlen der gewohnten familiären Unterstützung verstärkt für viele Frauen ein Grundgefühl der Verunsicherung (Matsuoka/Sorenson 1999: 220-227, 240). Mit dieser Besonderheit verbundene Anforderungen müssen in der deutschen Asyl- und Integrationspolitik sowie in der Asylverfahrenspraxis Berücksichtigung finden, um geflüchteten Frauen eine sichere Zukunft zu ermöglichen. Dazu braucht es nicht nur die Anpassung des Rechts in Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt. Auch die Lebenssituation in vielen Gemeinschaftsunterkünften, die nach Paragraf 47 des Asylgesetzes (AsylG) während des laufenden Verfahrens für die meisten Geflüchteten verpflichtend sind, birgt spezielle Risiken für Mädchen und Frauen: Räumliche Enge, fehlende Rückzugsmöglichkeiten und keine nach Geschlechtern getrennte Sanitäreinrichtungen setzen insbesondere sie hoher Gefahr aus, erneut physische, sexuelle und psychische Gewalt zu erleben (Mosbahi/Westermann 2016: 5; Rabe/Leisering 2018: 31; Lipka 2002: 47-48).

 

2. Daten und Fakten zu geflüchteten Frauen in Deutschland


In Deutschland wurden 2017 laut Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 39,5 Prozent der insgesamt 198.317 Asylerstanträge von Frauen und Mädchen gestellt. Das sind etwas mehr als im vorherigen Jahr, in dem der Anteil bei 34,3 Prozent lag:

19 Mannitz Abbildung


Die größte Gruppe der Asyl beantragenden weiblichen Personen machen mit 28,4 Prozent Mädchen von unter vier Jahren aus, gefolgt von Frauen zwischen 18 und 30 Jahren mit 22,8 Prozent. Ab einem Alter von 50 Jahren nimmt der Anteil der Frauen unter den einreisenden Geflüchteten rapide ab: Lediglich 4,8 Prozent der Antragstellerinnen in Deutschland waren 50 Jahre oder älter (BAMF 2017a: 7, 2018). Insgesamt erfolgte bei 20,5 Prozent der Asylentscheidungen des Jahres 2017 eine Einstufung nach Paragraf 3 Abs. 1 AsylG oder Art. 16a Grundgesetz (GG), bei 16,6 Prozent wurde ein Recht auf subsidiären Schutz nach Paragraf 4 Abs. 1 AsylG festgestellt und bei 6,6 Prozent Abschiebehindernisse nach Paragraf 60 Abs. 5, 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (BAMF 2018). Zur Herkunft der Geflüchteten besagen die vorliegenden Zahlen des BAMF vom Januar 2018, dass mit 44 Prozent fast die Hälfte der Asylanträge 2017 in Deutschland von Menschen aus Syrien, dem Irak und Afghanistan gestellt wurden, der deutlich größte Anteil entfällt dabei mit 24,7 Prozent auf Syrien (BAMF 2018).

Die enge Begrenzung des Familiennachzugs, wie sie im Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD vereinbart worden ist, ist angesichts dieser Zahlen nicht nur aus generell menschenrechtlicher Perspektive zu hinterfragen, sondern stellt auch eine spezifisch frauenrechtliche Problematik dar (vgl. Grote 2017). Eine großzügigere Auslegung des Rechts auf Familiennachzug würde den Anteil der Antragstellerinnen und ihrer minderjährigen Kinder zweifelsohne steigern.

Was den Anteil weiblicher Antragstellender im Asylverfahren angeht, fällt auf, dass Frauen und Mädchen wenig Beachtung als spezifische Gruppe Geflüchteter erfahren. Tatsächlich spielten in rechtlicher Sicht geschlechtsspezifische Themen lange kaum eine Rolle. Die Asylentscheidungen beruhen in Deutschland zum großen Teil auf den Grundlagen der GFK sowie Artikel 16a Absatz 1 GG: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“, der die Geschlechterdimension nicht thematisiert. Das Recht legt hier den Grundsatz der Gleichheit von Männern und Frauen zugrunde. Doch bereits in den 1990er-Jahren wurden, vor allem angesichts einschlägiger Gewalt im zerfallenden Jugoslawien, Forderungen laut, die geschlechtsspezifische Verfolgung explizit anzuerkennen. Erst 2005 setzte die Bundesregierung mit dem Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern, dem sogenannten Zuwanderungsgesetz, diese Forderung um (Brabandt 2011: 139; Bundestag 2004: 1972). Dessen Artikel 1 führte zum Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet: das Aufenthaltsgesetz. Es ersetzte das zuvor gültige „Ausländergesetz“ und ergänzte in Paragraph 60 Absatz 1 die nach der GFK anerkannten Fluchtgründe durch den Satz, eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe könne auch dann vorliegen, „wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft“ (Bundestag 2004: 1972). Zudem wurden nichtstaatliche Akteure als Verfolger anerkannt, sofern die staatlichen Akteure nicht willens oder nicht in der Lage seien, vor deren Verfolgung Schutz zu gewähren (Bundestag 2004: 1972).

Sowohl die Möglichkeit der Definition einer sozialen Gruppe mittels des Geschlechts als auch die Berücksichtigung nichtstaatlicher Akteure bei der Feststellung der Verfolgung wurden 2013 vom Aufenthaltsgesetz in das Asylverfahrensgesetz (AsylVerfG)1 übertragen (Bundestag 2013: 3475). Damit erfüllte die Bundesregierung die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments, welche die Notwendigkeit eines gemeinsamen europäischen Ansatzes für die Definition der „Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe“ formuliert und zwar unter Einbeziehung des „Geschlecht[s] des Antragstellers, einschließlich seiner geschlechtlichen Identität und sexuellen Orientierung, die mit bestimmten Rechtstraditionen und Bräuchen im Zusammenhang stehen können, wie zum Beispiel Genitalverstümmelungen, Zwangssterilisationen oder erzwungene Schwangerschafts-Abbrüche, [...] soweit sie in Verbindung mit der begründeten Furcht des Antragstellers vor Verfolgung stehen“ (Europäisches Parlament und Rat 2011: 11).

Ungeachtet dessen scheint die geschlechtsspezifische Situation im Asylverfahren häufig vernachlässigt zu bleiben. Nach der Analyse von Gerichtsurteilen zu Asylanträgen von Frauen kam Anna Hartung 2005 zu dem Schluss, dass Frauen höhere Hindernisse bei der Anerkennung ihres Status zu überwinden hätten, vor allem wenn der Fluchtgrund in einer geschlechtsspezifischen Form der Verfolgung liege (Hartung 2005: 88-90). Zu ähnlichen Ergebnissen kamen Marei Pelzer sowie Margarete von Galen. Beide untersuchten ebenfalls Gerichtsurteile zu Anträgen auf Asyl von Frauen in Deutschland (von Galen 1995; Pelzer 2008). Auffällig bleibt, dass sich trotz der inzwischen erfolgten Gesetzesnovelle, mit der die geschlechtsspezifische Verfolgung ausdrücklich ins Asylrecht aufgenommen wurde, von den positiv getroffenen Asylentscheidungen nur marginale Anteile auf geschlechtsspezifische Verfolgung stützen: 2,6 Prozent im Jahr 2014 und nur 1 Prozent im Jahr 2015 (BAMF 2016). Im Jahr 2016 stützten sich 7,8 Prozent der Entscheidungen, bei denen Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung festgestellt wurden, und 2,7 Prozent aller positiven Entscheidungen auf geschlechtsspezifische Verfolgung (BAMF 2017a: 11, 2017b: 53). Jedoch wurden keine Daten zur Bezugsgröße veröffentlicht, also die Zahl aller wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung gestellten Asylanträge, sodass die Erfolgsquote nur eingeschränkt aussagekräftig ist (Rabe/Leisering 2018: 34).
 

3. Etappensiege auf dem Weg zu mehr Geschlechtersensibilität

Trotz der bislang geringen Zahl an Asylanträgen und/oder Anerkennungen von Schutzrechten aufgrund geschlechtsbezogener Verfolgung stellt die Ergänzung des Gesetzes um diese Situation als Fluchtgrund und Kategorie nichtstaatlicher Verfolgung einen deutlichen Fortschritt dar.

Als großer Schritt zur Verbesserung der rechtlichen Bedingungen für geflüchtete Frauen in Deutschland, aber auch insgesamt im Kampf gegen Gewalt an Frauen kann überdies das 2011 formulierte und 2018 in Deutschland in Kraft getretene Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, die sogenannte Istanbul-Konvention, betrachtet werden. Sie zielt auf die Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Frauen ab und fordert den Ausbau eines flächendeckenden Beratungs- und Unterstützungssystems. Die Artikel 59 bis 61 beziehen sich speziell auf Asyl und Migration, fordern geschlechtersensible Aufnahme- und Asylverfahren, das Verbot der Zurückweisung der Schutzsuchenden sowie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für von Gewalt betroffene Frauen in Fällen von Familienasyl (Rabe/Leisering 2018: 7, 9-10, 14). Die Norm eines geschlechtersensiblen Aufnahmeverfahrens ist bereits Teil der Dienstanweisung „Geschlechtsspezifische Verfolgung“ des BAMF: Bei der Erfassung von Fällen, in denen geschlechtsspezifische Verfolgung vermutet wird, sollen Frauen von Entscheiderinnen befragt und möglichst Dolmetscherinnen hinzugezogen werden. Die Mitarbeiter*innen sollen hierfür besonders geschult und ihnen ein Leitfaden für die Befragung und den angemessenen Umgang mit Betroffenen zur Verfügung gestellt werden. Beispiele schlechter Praxis und fehlender Sensibilität (Lipka 2002: 46-47; Rabe/Leisering 2018: 33) belegen indessen die Notwendigkeit, gewünschte Verhaltensänderungen nicht bloß als abstrakte Norm zu formulieren, sondern durch Trainings und Monitoring voranzubringen. Immerhin zeigt die Handlungsvorgabe aber, dass das Problembewusstsein gewachsen ist.

Auch wurden auf Bundesebene und in einigen Bundesländern konform mit europarechtlichen Vorgaben Gewaltschutzkonzepte für Gemeinschaftsunterkünfte formuliert. Sie enthalten vor allem Handlungsanweisungen bei häuslicher Gewalt innerhalb der Unterkünfte und sehen die Möglichkeit der räumlichen Trennung sowie juristische und psychologische Hilfen für Gewaltopfer vor. Solche Gewaltschutzkonzepte sind in vielen Bundesländern vorhanden (zum Beispiel in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hessen, Rheinland-Pfalz), jedoch nicht überall flächendeckend obligatorisch für die Betreiber von Unterkünften; in einigen Bundesländern (unter anderen Bayern, Baden-Württemberg und Hessen) wurden bisher keine Leitlinien zu diesem Thema entwickelt (Rabe/Leisering 2018: 35). Nur in wenigen Bundesländern, so zum Beispiel in Berlin, ist der aktive Gewaltschutz Teil des Vertrags zwischen dem Land und den Betreibern von Unterkünften und damit verpflichtend (Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten Berlin 2017: 3). Dies sollte bundesweit zum Standard werden.

Im Zusammenhang mit der Aufnahmesituation muss auch die Gesundheitsversorgung betrachtet werden. Bei Geflüchteten, die sexualisierte Gewalt, Übergriffe oder Genitalverstümmelung hinter sich haben, ist der Bedarf an medizinischer und psychotherapeutischer Versorgung besonders groß. Infolge geringer Mobilität sowie sprachlicher und kultureller Barrieren werden selbst die bestehenden Angebote oft nicht wahrgenommen (Behrensen, Wille 2003: 117, 120-121). Erforderlich ist vor allem mit Blick auf geflüchtete Frauen und Kinder aber auch ein Ausbau aufsuchender Hilfen in den Herkunftssprachen der Betroffenen, die über Möglichkeiten der medizinischen, psycho- und sozialtherapeutischen Versorgung informieren und aktive Unterstützung bieten.
 

4. Fazit: Das Glas ist erst halb voll

Frauen sind als besonders schutzbedürftige Gruppe Geflüchteter zu erfassen, deren Bedürfnisse oftmals auch in der Aufnahmegesellschaft anders gelagert sind als bei männlichen Geflüchteten. In Deutschland ist wie auch international in den vergangenen Jahren ein Fortschritt bei Gesetzesgrundlagen für die Anerkennung und den rechtlichen Schutz verfolgter Frauen erkennbar, geschlechtsspezifische Aspekte abzubilden. Dies gilt deklaratorisch auch für die Versorgung und den Schutz Geflüchteter nach ihrer Ankunft in Deutschland (Brabandt 2011: 139; Bundestag 2004: 1972; Jensen 2002: 41). Doch herrschen praktisch bei der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten noch teils große Probleme, effektiven Schutz zu gewährleisten. Defizite der Anerkennung geschlechtsspezifischer Fluchtgründe, welche einen individuellen Schutzanspruch begründen, oder Übergriffe in den Unterkünften (Lipka 2002: 47-48; Rabe 2015: 9-10) zeigen den anhaltenden Handlungsbedarf.

Zu den dringlichsten Erfordernissen zählt ein bundesweit einheitliches und für alle Gemeinschaftsunterkünfte obligatorisches Gewaltschutzkonzept. Es muss als Minimum verschließbare Schlafräume, wo nötig Einzelzimmer, Schutzräume und nach Geschlechtern getrennte Sanitäranlagen vorsehen; außerdem abgetrennte Bereiche für allein reisende Frauen und Familien sowie einen klaren Leitfaden und Handlungsbefugnisse bei (nicht nur) häuslicher Gewalt in den Unterkünften, etwa erleichterte Wegweisung von Gewalttätern oder Umschreibung der Aufenthaltsbestimmung der Gewaltopfer zum Beispiel auf ein Frauenhaus. Zu thematisieren und strafrechtlich zu verfolgen sind auch Übergriffe oder Nötigungen, die Mitarbeiter*innen von Unterkünften sich zuschulden kommen lassen.

Weiterhin bestehen Probleme in der Anhörungspraxis und bei der Aufnahme. Die per BAMF-Dienstanweisung angestrebte Sensibilisierung aller Mitarbeiter*innen für die Lage geschlechtsspezifisch Verfolgter ist unbedingt notwendig. Fort- und Weiterbildungen, die hierzu Kenntnisse vermitteln und geeignetes Verhalten einüben, können nur greifen, wenn sie auch für die Angestellten der Flüchtlingsunterkünfte verpflichtend sind. Vorhandene Möglichkeiten der sozialen, psychologischen und medizinischen Betreuung und Unterstützung beim Spracherwerb müssen zudem stärker in aufsuchender Arbeit in den Herkunftssprachen der Betroffenen vermittelt werden. Sich aktiv selbst zu informieren, überschreitet die Möglichkeiten vieler Geflüchteter. Bei geflüchteten Frauen kommt hinzu, dass viele tendenziell weniger Schulbildung als die Männer ihrer Herkunftsländer erhalten haben und deutlich stärker in familiäre Pflichten eingebunden sind. Beide Faktoren erschweren ihnen das Entwickeln von Eigeninitiative und stellen besondere Herausforderungen für den Integrationsprozess insgesamt dar (Worbs/Baraulina 2017: 8). Hierbei ist zu bedenken, dass den Frauen für die Integration der ganzen Familie und insbesondere der Kinder oft eine Schlüsselrolle zukommt. Häufig sind sie es, die sich um Schulbildung, Sprachförderung und Freizeitgestaltung kümmern und somit um Bedingungen der gesellschaftlichen Integration der Kinder. Investitionen in passgenaue, geschlechtersensible Unterstützung zur Teilhabe sind aus diesem Grund längerfristig besonders lohnend.

Politisch muss schließlich die vollständige Umsetzung der Istanbul-Konvention vorangetrieben werden. Neben der Verpflichtung auf geschlechtersensible Aufnahme- und Asylverfahren fordert die Konvention in Artikel 59 ein Aufenthaltsrecht für von Gewalt betroffene Frauen bei Zeugenaussagen und Schutz vor Ausweisung bei häuslicher Gewalt und gleichzeitig ein vom Ehegatten abhängiges Aufenthaltsrecht. Die deutsche Regierung hat Vorbehalte gegen diesen Artikel gemeldet und muss ihn daher in den nächsten fünf Jahren nicht umsetzen. Momentan besteht jedoch keine Härtefallregelung für geflüchtete Frauen, die nach Paragraf 26 AsylG Familienasyl genießen, sich aufgrund häuslicher Gewalt aber aus der Partnerschaft lösen möchten. Der Aufenthaltstitel dieser Frauen ist bei einer Trennung bedroht (Rabe/Leisering 2018: 35).

Es steht außer Frage, dass viele Regelungen zu Flucht, Asyl und Integration geflüchtete Männer wie Frauen gleichermaßen betreffen und auch viele männliche Geflüchtete immense Gewalt erfahren haben. Gleichwohl zeigt die genauere Betrachtung der Lebensumstände geflüchteter Frauen, dass sie in mehrerlei Hinsicht noch stärkere Einschränkungen erfahren, dass sie im Vergleich zu männlichen Geflüchteten außerdem mit weiteren Risiken konfrontiert sind und selbst die vorhandenen Hilfen und Angebote sie oftmals noch weniger erreichen. Von der Gestaltung der Anhörungen bis hin zur Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten ist es daher unerlässlich, der rechtlich bereits bestehenden Berücksichtigung von frauenspezifischen Fluchtsituationen auch eine differenziertere Aufnahmepraxis folgen zu lassen, um die größere Schutzlosigkeit, die geflüchtete Frauen (und Kinder) häufig auch in der Aufnahmegesellschaft noch erfahren, wirksam zu beseitigen und bessere Teilhabe durch passgenaue Unterstützung zu ermöglichen.

Anmerkung:

1 Das Asylverfahrensgesetz wurde 2015 in Asylgesetz (AsylG) umbenannt (Bundestag 2015: 1.722).


 

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in: Soja, Eva-Maria (Hrsg.): Wenn Heimat global wird. Beiträge zur feministischen Theorie und Praxis 63/64, Köln, S.199-202.

Worbs, Susanne / Baraulina, Tatjana (2017):
Geflüchtete Frauen in Deutschland: Sprache, Bildung und Arbeitsmarkt.
Ausgabe 1/2017 der Kurzanalysen des Forschungszentrums Migration, Integration und Asyl des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Nürnberg, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Kurzanalysen/kurzanalyse7_gefluchetete-frauen.html (31.07.2018).


Eine kürzere Version dieses Papiers wurde im Juni 2018 von der Friedrich-Ebert-Stiftung in der Reihe WISO direkt veröffentlicht:

Binnemann, Frauke & Mannitz, Sabine (2018):
Geflüchtete Frauen in Deutschland. Anforderungen an eine geschlechtersensible Asyl- und Integrationspolitik,
WISO direkt 09/2018, Bonn 2018: Friedrich-Ebert-Stiftung. Bestellungen/Kontakt: wiso-news@fes.de bzw. zum download als pdf:
https://www.fes.de/abteilung-wirtschafts-und-sozialpolitik/publikationen-sortiert/wiso-direkt/

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Aus der Annotierten Bibliografie

Arbeitsgruppe Migrantinnen und Gewalt (Hrsg.)

Migration von Frauen und strukturelle Gewalt

Wien: Milena Verlag 2003 (Dokumentation 27); 238 S.; brosch., 18,90 €; ISBN 3-85286-112-8
Der Band dokumentiert die Beiträge zu einem Symposium, das aus der Tätigkeit des Arbeitskreises "Migrantinnen und Gewalt" im Rahmen der "Plattform gegen Gewalt in der Familie" hervorging. Es fand im Februar 2002 in Wien statt. Die Beiträge enthalten im Wesentlichen Sachinformationen. Wissenschaftliche Analysen sind nicht darunter. Aus dem Inhalt: Referate: Gülgün Stoiber: Globalisierung und Migration: Eine Gewaltbeziehung (21-29); Katharina Echsel: Aufenthaltsrechtliche Situation von MigrantInn...weiterlesen

 

Elisabeth Rohr / Mechtild M. Jansen (Hrsg.)

Grenzgängerinnen. Frauen auf der Flucht, im Exil und in der Migration

Gießen: Psychosozial-Verlag 2002 (Psyche und Gesellschaft); 245 S.; 24,90 €; ISBN 3-89806-105-1
Die Mehrzahl der Beiträge geht auf eine Ringvorlesung am Fachbereich Erziehungswissenschaften der Universität Marburg von 1999 bis 2000 zurück. Neben der Darstellung und Analyse der geschlechtsspezifischen Ursachen von Verfolgung sowie den gesellschaftlichen und politischen Zwängen, die Frauen in die Flucht und Migration treiben, behandelt der Band die seelischen Auswirkungen und Möglichkeiten der psychologischen Verarbeitung von Flucht‑, Verfolgungs‑ und Foltererfahrungen. Er vermit...weiterlesen

 

Edeltraud Aubele / Gabriele Pieri (Hrsg.)

Femina Migrans. Frauen in Migrationsprozessen (18.-20. Jahrhundert)

Königstein/Ts.: Ulrike Helmer Verlag 2011; 222 S.; 19,95 €; ISBN 978-3-89741-314-6
Wanderungsprozesse und das ihnen vorausgehende freiwillige oder auch erzwungene Verlassen der Heimat sowie das schwierige Ankommen im Aufnahmeland stellen nicht etwa die Ausnahme, sondern den Regelfall in der Geschichte dar. Bislang wurden die damit verbundenen soziologischen, kulturellen und psychologischen Prozesse aber vorrangig aus geschlechtsneutraler Perspektive betrachtet. In den zehn Beiträgen des Tagungsbandes wird dieser allgemeine Blickwinkel eingegrenzt und die Gruppe der Frauen in d...weiterlesen

 

Helma Lutz (Hrsg.)

Gender Mobil? Geschlecht und Migration in transnationalen Räumen

Münster: Westfälisches Dampfboot 2009 (Forum Frauen- und Geschlechterforschung 26); 274 S.; 24,90 €; ISBN 978-3-89691-226-8
Welchen Einfluss haben Wanderungsprozesse auf Geschlechterverhältnisse? Welche Folgen haben Transnationalisierungsprozesse für die Identitätsentwicklung der Menschen? Mithilfe welcher Theorien und Methoden lässt sich menschliche Mobilität mit all ihren Konsequenzen, wie etwa der Enträumlichung von Lebensformen, erfassen? Bei all diesen Fragen werden Aspekte von Mobilität und Gender berührt, wie Ethnizität, Sexualität, Klasse, Alter oder Religion. Die Autorinnen widmen sich in vier Themenabschnit...weiterlesen


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