/ 04.06.2013
Guido Odendahl
Das Recht auf Entwicklung/The Right to Development. Entstehungsgeschichte, systematische Stellung und Inhalt eines individuellen sowie kollektiven Menschenrechts und Grundprinzips der Völkerrechtsordnung
Aachen: Shaker Verlag 1997; XVI, 356 S.; 89,- DM; ISBN 3-8265-5452-3Rechtswiss. Diss. Trier; Gutachter: M. Schröder, G. Robbers. - Anliegen des Verfassers ist es, die rechtssystematische Stellung des vor 25 Jahren von M'Baye in die internationale Diskussion eingeführten Rechts auf Entwicklung sowie seinen Inhalt zu bestimmen. Nach einer breit angelegten Darstellung der Genese des Rechts auf Entwicklung werden dabei die Staatensolidarität und das Selbstbestimmungsrecht als sein Geltungsgrund identifiziert. Odendahl sieht das Recht auf Entwicklung in doppelter Weise völkerrechtlich ausgestaltet: zum einen als ein (individuelles wie kollektives) Menschenrecht, zum anderen als ein Grund- und sogar Verfassungsprinzip der Völkerrechtsordnung. Die Unterscheidung ist maßgeblich für den Kreis der Anspruchsberechtigten und Verpflichteten, zu dem jeweils neben den Staaten auch internationale Organisationen, Völker, soziale Verbände und Einzelpersonen gerechnet werden. Demgegenüber nimmt sich der konkrete materielle Gehalt des Rechts auf Entwicklung eher bescheiden aus: Er besteht im wesentlichen in der allgemeinen Verpflichtung der Industrieländer zur Entwicklungshilfe und zur präferentiellen Behandlung der Entwicklungsländer in den Handelsbeziehungen.
Gegen die vermeintliche Pflicht zur Entwicklungshilfe sind Vorbehalte anzumelden; Einwände grundsätzlicher Natur aber richten sich gegen die Herleitung und Auslegung des Rechts auf Entwicklung. So werden beständig Resolutionen der Generalversammlung, Dokumente von UN-Konferenzen oder Deklarationen des EG-Ministerrates als Belege für die Existenz bzw. den Charakter des "Rechts auf Entwicklung" angeführt, die Verfahren der Rechtssetzung jedoch nicht weiter erläutert. Auch eine theoretische Fundierung, wie sie etwa bezüglich der kollektiven Menschenrechte oder des im Solidaritätsbegriff anklingenden Gerechtigkeitsprinzips angezeigt gewesen wäre, unterbleibt. Erstaunen muß darüber hinaus, daß ein Spannungsverhältnis zwischen dem (Menschen-)Recht auf Entwicklung und den so bezeichneten Menschenrechten der ersten Generation bestritten wird und daß die (politisch-ideologischen) Hintergründe der Hochkonjunktur keiner kritischen Reflexion unterzogen werden. Dem entspricht die unkritische Rezeption der einschlägigen DDR-Literatur. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund sei darauf hingewiesen, daß mit Scharpenacks Dissertation erst unlängst eine profunde Untersuchung zum Thema vorgelegt worden ist.
Michael Edinger (ME)
M. A., wiss. Mitarbeiter, Sonderforschungsbereich 580, Universität Jena (www.uni-jena/svw/powi/sys/edinger.html).
Rubrizierung: 4.44
Empfohlene Zitierweise: Michael Edinger, Rezension zu: Guido Odendahl: Das Recht auf Entwicklung/The Right to Development. Aachen: 1997, in: Portal für Politikwissenschaft, https://www.pw-portal.de/rezension/3715-das-recht-auf-entwicklungthe-right-to-development_4971, veröffentlicht am 01.01.2006.
Buch-Nr.: 4971
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M. A., wiss. Mitarbeiter, Sonderforschungsbereich 580, Universität Jena (www.uni-jena/svw/powi/sys/edinger.html).
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