/ 17.06.2013
René Voigtländer
Notwehrrecht und kollektive Verantwortung. Die zeitliche Begrenzung des Rechts zur Selbstverteidigung nach Art. 51 UN-Charta im Licht von Handlungsinstrumenten des UN-Sicherheitsrats
Frankfurt a. M. u. a.: Peter Lang 2001 (Europäische Hochschulschriften: Reihe II, Rechtswissenschaft 3147); XIV, 271 S.; brosch., 45,50 €; ISBN 3-631-37910-2Rechtswiss. Diss. Trier; Gutachter: M. Schröder, G. Robbers. - Die Basis des Systems kollektiver Sicherheit, das durch die Charta der Vereinten Nationen errichtet wurde, ist das universelle Gewaltverbot nach Artikel 2, Ziffer 4 der Charta. Doch auch dieses kennt Ausnahmen, von zentraler Bedeutung ist die Notwehr. Der Artikel 51 der Charta bestätigt das Recht auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen. In der Ausführung wird dieses Recht jedoch deutlich reglementiert: Es ist an den Akt der vorhergehenden Aggression gebunden und der sich verteidigende Staat hat bei der Wahl der Mittel den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Die dritte Einschränkung betrifft die Dauer des Gewalteinsatzes, denn Selbstverteidigung ist nur möglich, bis der Sicherheitsrat alle notwendigen Maßnahmen zur Wahrung oder Wiederherstellung von Frieden und Sicherheit ergriffen hat. Voigtländer konzentriert sich auf eben diese Einschränkungen des Rechts auf Selbstverteidigung und legt damit einerseits eine präzise Auslegung von Artikel 51 der UN-Charta, andererseits eine äußerst umfangreiche Analyse der Handlungsinstrumente des Sicherheitsrats vor, deren Einsatz geeignet ist, zum Ende einer Selbstverteidigungssituation zu führen. "Im Zentrum der Untersuchung steht dabei das Zusammenspiel von Selbstverteidigungsrecht und dem System kollektiver Sicherheit der Völkergemeinschaft, wie es in der UN-Charta seinen Ausdruck gefunden hat. Geprüft werden soll, wann das einzelstaatliche Notwehrrecht im Hinblick auf die Zuständigkeit des Sicherheitsrats endet, wann es folglich nicht mehr und danach eventuell wieder ausübbar ist." (6) Obwohl das Recht auf Selbstverteidigung nach Aussage Voigtländers früher in der Literatur zum Völkerrecht kaum beachtet wurde, hat dessen Diskussion nach den Angriffen auf die USA wieder neue Beachtung gefunden.
Stefan Göhlert (SG)
M. A., Politikwissenschaftler, Protokollchef und Bürgerbeauftragter in der Verwaltung der Stadt Jena.
Rubrizierung: 4.1 | 4.3
Empfohlene Zitierweise: Stefan Göhlert, Rezension zu: René Voigtländer: Notwehrrecht und kollektive Verantwortung. Frankfurt a. M. u. a.: 2001, in: Portal für Politikwissenschaft, https://www.pw-portal.de/rezension/15786-notwehrrecht-und-kollektive-verantwortung_18009, veröffentlicht am 01.01.2006.
Buch-Nr.: 18009
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M. A., Politikwissenschaftler, Protokollchef und Bürgerbeauftragter in der Verwaltung der Stadt Jena.
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