/ 03.06.2013
Ingo Beckedorf
Das Untersuchungsrecht des Europäischen Parlaments. Die Entwicklung des parlamentarischen Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments nach den Verträgen über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Gemeinschaft unter Berücksichtigung der. Untersuchungsrechte der mitgliedstaatlichen Parlamente
Berlin: Duncker & Humblot 1995 (Beiträge zum Parlamentsrecht 33); 446 S.; 128,- DM; ISBN 3-428-08129-3Rechtswiss. Diss. Hannover; Erstgutachter: K. O. Nass. - Dem Europäischen Parlament wurde von Anbeginn seiner Existenz die Rolle eines Kontrollorgans im institutionellen Gefüge der Gemeinschaft zugewiesen. Die Kontrollrechte ergaben sich aus dem EG-Vertrag bzw. wurden durch interinstitutionelle Absprachen und die Praxis weiterentwickelt. Insbesondere seit Abhaltung der ersten Direktwahl 1979 nimmt das Europäische Parlament seine Kontrollfunktion gegenüber Kommission und Rat intensiv wahr und benutzt die Befugnisse in diesem Bereich als "Hebel zur Stärkung seiner institutionellen Stellung" (30).
Zur Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion stehen dem Europäischen Parlament eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung, eines davon ist das von ihm selbst im Wege der Änderung seiner Geschäftsordnung entwickelte Recht der Einsetzung parlamentarischer Untersuchungsausschüsse. Dieses Instrument ist - wie Beckedorf in seiner umfang- und kenntnisreichen Studie darlegt - in allen Parlamenten der EU-Staaten bekannt, allerdings unterschiedlich ausgeprägt. Er bezeichnet das parlamentarische Untersuchungsrecht als ein "qualifiziertes Informationsrecht" (414).
Sowohl die Gemeinschaftsorgane als auch die Mitgliedstaaten haben dieses vom Europäischen Parlament entwickelte Recht durch ihre Kooperation mit den Untersuchungsausschüssen respektiert und der Europäische Gerichtshof hat es als einen "Akt der internen Organisation der Arbeit des Parlaments, [...] des Selbstorganisationsrechts" ohne Rechtswirkung gegenüber Dritten anerkannt (415). Das Europäische Parlament hat eine Vielzahl von Untersuchungsausschüssen eingesetzt, allerdings waren die meisten allgemeine Enquete-Kommissionen.
Der Maastrichter Vertrag räumt dem Europäischen Parlament erstmals rechtlich eindeutig das Recht ein, "parlamentarische Untersuchungsausschüsse zur Aufklärung von Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht und Mißstände bei dessen Anwendung einzusetzen" (417). Aufgrund der Möglichkeit zur Übertragung "drittverpflichtender Ermittlungsbefugnisse" (417) werden Untersuchungsausschüsse erstmalig "über weitergehende Befugnisse als das Parlament selbst verfügen, dessen Hilfsorgane sie sind" (417/418).
Das Untersuchungsrecht des Europäischen Parlaments - damit sein Kontrollrecht - wurde insgesamt so gestärkt, daß es über "ein Spektrum von Kontrollmöglichkeiten" verfügt, die "teilweise sogar über diejenige[n] einzelner Parlamente hinausgehen" (418).
Inhaltsübersicht: I. Problemstellung. II. Parlamentarisches Untersuchungsrecht in den Mitgliedstaaten: A. Überblick über die parlamentarischen Untersuchungsrechte in den Mitgliedstaaten; B. Rechtsvergleichende Betrachtung; C. Schlußfolgerungen für das Europäische Parlament.
III. Die Kontrollinstrumente des Europäischen Parlaments gegenüber der Kommission, dem Rat, den Mitgliedstaaten und von Privatpersonen: A. Kontrolle der Kommission der Europäischen Union; B. Kontrolle des Rates der Europäischen Union; C. Kontrolle der Mitgliedstaaten und von Privatpersonen; D. Ergebnis.
IV. Rechtsgrundlagen parlamentarischer Untersuchungen des Europäischen Parlaments bis zum 31. Oktober 1993: A. Herleitung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments; B. Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments i. d. F. von 1981; C. Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments i. d. F. von 1986; D. Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments i. d. F. von 1987.
V. Bisherige Praxis parlamentarischer Untersuchungen des Europäischen Parlaments bis zum 31. Oktober 1993: A. Tatsächlich eingesetzte Untersuchungsausschüsse; B. Erfolglose Anträge zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses; C. Gesamtbewertung.
VI. Untersuchungsrecht des Europäischen Parlaments nach Art. 138c EG-Vertrag: A. Die neuen Rechtsvorschriften; B. Tatbestandsvoraussetzungen und Verfahren; C. Zusammenfassender Vergleich mit dem früheren Recht; D. Rechtslage in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des interinstitutionellen Einvernehmens; E. Revisionsklausel des Art. 6 UA-Beschluß.
VII. Schlußbemerkung.
Sabine Steppat (Ste)
Dipl.-Politologin, Redakteurin pw-portal.de.
Rubrizierung: 3.3 | 2.21
Empfohlene Zitierweise: Sabine Steppat, Rezension zu: Ingo Beckedorf: Das Untersuchungsrecht des Europäischen Parlaments. Berlin: 1995, in: Portal für Politikwissenschaft, https://www.pw-portal.de/rezension/840-das-untersuchungsrecht-des-europaeischen-parlaments_706, veröffentlicht am 01.01.2006.
Buch-Nr.: 706
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