Tanja Hoffmann: Der invariable Verfassungskern in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Mit dem Paukenschlag seines Urteils zum EZB-Anleihenkaufprogramm hat das BVerfG den Konflikt mit dem EuGH um den Vorrang des Gemeinschaftsrechts neuerlich verschärft. Dabei spielt die sogenannte Ewigkeitsklausel des Grundgesetzes (Art. 79 Abs. 3) eine tragende Rolle und wird vom Gericht als „Verfassungsidentität“ gegen die supranationale Integration positioniert. Tanja Hoffmann zeigt mit ihrer systematischen Analyse der Spruchpraxis des BVerfG, wie das BVerfG die Ewigkeitsklausel nutzt, um seine Position unangreifbar zu machen. Sie beobachtet eine Zementierung der Verfassungsrechtsprechung.
Eine anti-europäische „Verfassungszementierung“
Mit dem Paukenschlag seines Urteils zum EZB-Anleihekaufprogramm hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Konflikt mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) um den Vorrang des Gemeinschaftsrechts neuerlich verschärft. Bei nahezu allen Europa-Entscheidungen – und vor allem seit „Lissabon“ – spielt die sogenannte Ewigkeitsklausel des Grundgesetzes (Art. 79 Abs. 3) eine tragende Rolle und wird vom Gericht als „Verfassungsidentität“ gegen die supranationale Integration positioniert.
Die Ewigkeitsklausel entzieht die Menschenwürde und die Verfassungsprinzipien einer Änderung, sodass sie unter der Geltung des Grundgesetzes unantastbar sind. Diese Schranke aber wurde vom Parlamentarischen Rat als verfassungsrechtlicher Schutzmechanismus gegen die Beseitigung der (föderal-sozial-)rechtsstaatlichen Demokratie durch eine „legale Machtergreifung“ konzipiert, als unmittelbarer Reflex auf die Verabschiedung des verfassungsändernden „Ermächtigungsgesetzes“. Hierin waren 1933 – scheinbar legal – die gesetzgebende Gewalt auf die Reichsregierung übertragen und ihre Bindung an die Verfassung als ranghöherer Norm aufgehoben worden. Damit war der Reichstag in seiner demokratischen und rechtsstaatlichen wichtigsten Aufgabe – der parlamentarischen Gesetzgebung – entmachtet worden und die von nun an seitens der Regierung (Hitler) beschlossenen Reichsgesetze konnten sich über die Verfassung hinwegsetzen. Es folgten die berüchtigten Gleichschaltungsgesetze, die dann unter anderem. noch die vertikale Gewaltenteilung des Föderalismus beseitigten. Art. 79 Abs. 3 GG ist daher historisch und in seinem Zweck als Anti-Diktatur-Klausel zu verstehen – nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Im Staatsrecht hat sich die Ewigkeitsklausel bald verselbstständigt. Denn die Eigentümlichkeit deutscher juristischer Dogmatik und verfassungsgerichtlicher Spruchpraxis provoziert eine problematische rechtspolitische Dynamik: Aus allgemeinen Begriffen werden anhand von konkreten Fällen in Entscheidungen und juristischen Diskursen immer mehr Details herausgearbeitet, die wiederum selbst auf diese Definition zurückwirken. Hieraus ergibt sich die Gefahr permanenter, schleichender Definitionserweiterungen, die als „normative Zementierungen“ (Horst Dreier) nur noch schwer revidierbar sind und den demokratischen Gestaltungsspielraum zunehmend einengen. So lässt sich mit der Ewigkeitsklausel inzwischen fast jede Änderung des Grundgesetzes mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit überziehen – je nach rechtspolitischem Bedarf.
In ihrer an der Universität Bonn eingereichten Dissertation untersucht Tanja Hoffmann genau dieses Spannungsverhältnis in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das ist in doppelter Hinsicht interessant: Die Autorin legt damit überhaupt die erste systematische Analyse zu den „über 60 Beschlüssen und Entscheidungen vor“, in denen Art. 79 Abs. 3 GG „Erwähnung findet“ (55). Darüber hinaus – und das ist gerade politikwissenschaftlich relevant – wird erst bei der Untersuchung von ganzen Urteilsreihen über die Zeit die (rechts)politische Rolle von Verfassungsgerichten besonders deutlich. Rund 15 Entscheidungen sind für die Detailanalyse ausgewählt worden: vom umstrittenen „Abhörurteil“ (1970) über „Bodenreform I und II“, „Sichere Drittstaaten“, „Großer Lauschangriff“ und „Lissabon“ bis zur „Identitätskontrolle“ beim Europäischen Haftbefehl (2015).
Grundsätzlich, so Hoffmann, nutze das BVerfG die Ewigkeitsklausel, um seine Position unangreifbar zu machen. Dennoch ergebe sich kein einfaches, allgemeingültiges Muster, nicht zuletzt, weil die zu entscheidenden Sachverhalte inhaltlich dann doch zu weit streuten. Bei „Europa“ jedoch lasse sich (auch angesichts der inzwischen relativ hohen Urteilsdichte) eine „Verfassungszementierung, beziehungsweise schlimmer noch: eine Zementierung der Verfassungsrechtsprechung“ (229) beobachten. Denn das BVerfG, so hat Oliver Lepsius gezeigt, neigt in seiner gesamten Rechtsprechung zugleich noch zu einer Art zeitlosen „Maßstabssetzung“. Im Unterschied etwa zur fallorientierten anglo-amerikanischen Tradition formuliert es immer wieder ausführliche, weit vom konkreten Sachverhalt entfernte, abstrakte und prinzipielle Prüfungsmaßstäbe; diese werden dann durch ständige Selbstverweisung in späteren Urteilen völlig aus ihrem ursprünglichen historischen Entscheidungskontext herauslöst und als „überzeitliche“ Dogmen kanonisiert. In Sachen „Europa“ habe das, so Hoffmann, zu einer inhaltlichen Ausuferung und verfassungsgerichtlichen Kompetenzausweitung geführt, die nicht nur den eigentlichen Kern von Art. 79 Abs. 3 unkenntlich mache, sondern das BVerfG in eine politische Position gebracht habe, die ihm so nicht zustehe. Die Autorin kommt daher zu dem klaren Schluss: „so ist die Aussage, die Europäische Union widerspreche den Grundsätzen der Demokratie, nur schwerlich haltbar. Dass das europäische System den deutschen Wahlrechtsgrundsätzen nicht genügt, dass eine stärkere demokratische Ausgestaltung ein begehrenswertes Ziel ist und dass die deutschen Politiker immer wieder die Sorgen der Bevölkerung ausblenden, das alles ist keine Frage von Art. 79 Abs. 3 GG, das ist in diesem Kontext keine Frage des Bundesverfassungsgerichtes, das ist eine Frage der Politik und innerstaatlicher Wahlen.“ (233) Das Gericht verändert damit, so kann ergänzt werden, nicht nur den Sinn der „Ewigkeitsklausel“, sondern verkehrt ihn sogar in sein Gegenteil – hatte doch der Parlamentarische Rat wohl am wenigsten vor Augen gehabt, dass die Gefahr der Diktatur ausgerechnet aus Richtung der im Grundgesetz neu angelegten supranationalen Integration in die liberalen Demokratien des „Westens“ zu befürchten wäre.
Hoffmann sieht schließlich als ein weiteres Problem, dass sich diese Entwicklung nicht so einfach umkehren lasse. Nicht nur müsste das Gericht mit seiner eigenen Rechtsprechung radikal brechen. Zu sehr vertrauten vielmehr Politiker und Bevölkerung selbst auf diese Rolle des BVerfG – als ob es „für die Entscheidung zwischen unterschiedlichen politischen Positionen eine rechtliche Lösung zu finden gäbe“ (234). Das scheint auf das generelle und tiefliegende Problem der deutschen politischen Kultur zu deuten, die schon Kurt Sontheimer unter anderem deshalb als „formalistisch“, „konfliktscheu“ und „etatistisch“ beschrieben hat. Auf den politischen Willen des Gesetzgebers zu hoffen, scheint bisher kaum realistisch, selbst wenn es seine Kompetenzen weiter überdehnt und in einzelnen (Europa-)Entscheidungen „überdreht“. Schon nach dem Lissabon-Urteil verhallte der zunächst deutlich in Politik und Wissenschaft zu vernehmende Ruf nach einer Begrenzung der „Entgrenzung“ des BVerfG (Jestaedt/Lepsius/Möllers/Schönberger) im parlamentarischen Raum.
Hoffmann legt daher als immanente Lösung ein innovatives eigenes, „optimiertes Schema“ (218) für Art. 79 Abs. 3 GG vor. Aus juristischer Sicht ist das naheliegend, müsste aber zugleich von einem staatstheoretischen Paradigmenwechsel in der Europa-Rechtsprechung begleitet sein. Denn solange sich das BVerfG in seinen „ewigen“ Dogmen zu „Volk“ – „Souveränität“ – „Staat“ weiterhin demokratietheoretisch problematischer Auslegungen bedient, bei denen ideengeschichtlich in einer „kruden Mischung“ auf die politischen Theorien von Hobbes, Hegel und Carl Schmitt zurückgegriffen wird, solange wird es die Ewigkeitsklausel weiterhin gegen die europäische Integration in Stellung bringen.
Repräsentation und Parlamentarismus
Standpunkte zum EZB-Urteil des BVerfG
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