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Rezension / 27.07.2021

Lars Viellechner: Demokratischer Konstitutionalismus. Dieter Grimms Verständnis von Staat und Verfassung

Baden-Baden, Nomos 2021

Das Verständnis von Staat und Verfassung Dieter Grimms, der von 1987 bis 1999 Richter im Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts war, steht im Blickpunkt des von Lars Viellechner edierten Sammelbandes. Die Aspekte des Grimm‘schen Staatsverständnisses werden in den einzelnen Beiträgen erschlossen, wie etwa zum Verhältnis von Staat und Parteiendemokratie, zur Meinungs- und Medienfreiheit oder zur Rolle des Bundesverfassungsgerichts. Unser Rezensent Robert van Ooyen hält die Publikation nicht nur für gelungen, sondern auch für überfällig. Denn Grimm werde gleichfalls international wie fachextern rezipiert. 

Der Band setzt innerhalb der Reihe „Staatsverständnisse“ des Nomos Verlags die Porträts zu einflussreichen zeitgenössischen Rechtswissenschaftlern und/oder früheren Richtern des Bundesverfassungsgerichts fort: nach „Leibholz“ (Bd. 58), „Böckenförde“ (Bd. 69), „Preuß (Bd. 73), „Häberle“ (Bd. 86) und „Teubner“ (Bd. 136) liegt nun also „Grimm“ vor (Bd. 148).

Dieter Grimms Begriff der „Verfassung“ ist geprägt von einem historisch-soziologischen Zugang zum Recht. Positives Recht könne nur verstanden werden – so Herausgeber Lars Viellechner in seiner Einführung – wenn man „weiß, warum es so, wie es ist, entstanden ist“, da es immer „mit einer bestimmten Vorstellung von den tatsächlichen Umständen formuliert worden [ist], auf die es einwirken soll“ (12). Grimm ist insofern ein „Rechts- und Verfassungspolitologe“ und der Band gleich in doppelter Hinsicht interessant: allgemein für Forscher*innen, die sich mit Staatstheorie beschäftigen; speziell für die, die das Bundesverfassungsgericht analysieren: Denn Grimm war (auf Vorschlag der SPD) von 1987 bis 1999 Richter im Ersten Senat.

Richter*innen des Bundesverfassungsgerichts müssen zwangsläufig zwischen staatsrechtlichen (Vor-)Verständnissen und den dahinterstehenden, konkurrierenden politischen Theorien entscheiden. Bei der Verfassungsrechtsprechung kommt es also darauf an, „wie“ in den jeweiligen Entscheidungen „Staat“, „Freiheit“, „Demokratie“ usw. gedeutet werden. Da Grimm zu denjenigen Richter*innen zählt, die auch als Staatsrechtslehrer*innen wissenschaftlich ausgewiesen sind, lässt sich dieser Zusammenhang von Staatsverständnis und Rechtsprechung rekonstruieren – und sich so ein rechtspolitologischer Zugang auch auf ihn selbst als Richter anwenden.

Der eröffnende Beitrag „Grimms Theorie“ von Christoph Möllers eignet sich für die Leser*innen gut, um sich dann von hier aus die im weiteren Verlauf des Bands bearbeiteten speziellen Aspekte seines Staatsverständnisses zu erschließen: so etwa zum Verhältnis von Staat und Parteiendemokratie (Christine Landfried), zu seiner besonderen Position von „Verfassung jenseits des Staates“ angesichts der europäischen Integration (Rainer Wahl) oder zur „Konzeption der Meinungs- und Medienfreiheit“ (von seinem „Nachfolger“ im Ersten Senat Wolfgang Hoffmann-Riem). Denn Grimm war insbesondere hierfür zuständig – und damit für Grundrechte, ohne die Demokratie nicht vorstellbar ist. Hans Vorländer erinnert in seinem Beitrag „Verfassungsgerichtsbarkeit und Demokratie“ daher auch noch einmal an die Verteidigung der Meinungsfreiheit im „Soldaten-sind-Mörder-Beschluss“ und die Empörung, die damals bis zu Morddrohungen gegenüber Grimm reichte. Erstmals habe sich ein einzelner Verfassungsrichter überhaupt veranlasst gesehen, (s)eine Entscheidung öffentlich zu rechtfertigen.

Bald sollte zur Professionalisierung der Öffentlichkeitsarbeit unter Präsidentin Jutta Limbach eine Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts eingerichtet werden. In solch emotional hoch aufgeladenen moralisch-politischen Konfliktlinien gerate die Grimm‘sche Funktion der Verfassungsgerichtsbarkeit als „Legitimitätsreserve“ der Demokratie an ihre Grenzen. 

Grimm sei dabei, so Möllers, keiner der bekannten Schulen zuzuordnen, sondern stehe wegen seiner frühen intellektuellen Prägung am Frankfurter MPI-Institut für Rechtsgeschichte „quer“ zur deutschen staatsrechtlichen Tradition. Das habe ihn von vornherein gegen deren problematische Substanzbegriffe der rechtshegelianisch, politisch überhöhten Einheiten von „Staat“ beziehungsweise „Volk“ eines Heinrich Triepel, Rudolf Smend, Carl Schmitt (aber auch Hermann Heller) immunisiert und zu einem modern-funktionalen, wenngleich nicht rechtspositivistischen und rein prozedural ausgerichteten Verfassungsverständnis wie demgegenüber etwa bei Hans Kelsen geführt.

Deshalb sei Verfassungsgerichtsbarkeit für Grimm nicht „unvereinbar“ mit der „Souveränität“ des „Volkes“ (wie bei Schmitt), sondern bilde in einer Demokratie eine Scharnierfunktion zwischen Politik und Recht. (Hier formulierte Grimm schon in den 1960er-/1970er-Jahren eine Kritik an der deutschen Politikwissenschaft, die diese bald völlig ausgeblendet und bis vor einigen Jahren fast zu ihrem „blinden Fleck“ gemacht hatte). Ihre Grenzen würden auch nicht durch die großen Ermessensspielräume bei der Auslegung von vieldeutigen Verfassungsbegriffen oder der Handhabung des völlig unscharfen und immer wieder kritisierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Stichwort: „Abwägung“) überschritten. Hierin sehe Grimm sogar eher die Chance, um über ein materiell aufgeladenes Rechtsverständnis den Rechtsstaat jenseits der Epoche seiner ursprünglichen Entstehung als „liberaler Nachtwächter“ angesichts des Funktionswandels der sozialstaatlichen Ausdehnung von Staatstätigkeit überhaupt zeitgemäß halten zu können – und so die These Ernst Forsthoffs über die Unvereinbarkeit von Rechtsstaat und Sozialstaat zu entschärfen. Die Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit würden vielmehr dadurch überschritten, dass sich diese vom Zweck einer konkreten Falllösung entferne und/oder künftige Entscheidungen des Parlaments determiniere. „Wohltuend“ ist eine solche Auffassung eines früheren Verfassungsrichters angesichts genau dieses seit Jahren zu beobachtenden Befunds eines „entgrenzten Gerichts“ (Matthias Jestaedt u. a. 2011 u. a.) und schon das zeichnet Dieter Grimm als einen „Freund der Verfassung“ aus (Interview mit Oliver Lepsius u. a. 2017).

Sein historisch-vergleichend-soziologischer Zugang zeige aber auch eine Problematik, nämlich gegenüber der europäischen Integration: Der Begriff der Verfassung bleibe bei Grimm gebunden an die historisch-nationalen Beispiele USA und Frankreich im Sinne eines (revolutionär-)politischen Gründungsaktes. Er ziehe daraus die Konsequenz, dass „Verfassung“ für die EU funktional eben nicht passe und dies auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. Zwar begründe Grimm das gerade nicht mit den ontologisierten und antipluralistischen Konzepten politischer Einheit von „Staat“ und (nationalem) „Volk“ (wie etwa der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts unter dem Einfluss der Richter Paul Kirchhof, Ernst-Wolfgang Böckenförde und Udo Di Fabio in den Entscheidungen „Maastricht“ und „Lissabon“). Grimm binde den Verfassungsbegriff vielmehr funktional an sein Verständnis von Demokratie i. S. eines gemeinsamen Raums des politisch-öffentlichen Diskurses, der – so seine These – in der EU auch künftig kaum vorliegen werde. Möllers kritisiert daher zu Recht, dass bei dieser „Vorstellung eines kompakten politischen Raums, in dem sich Verfassungsgebung mit einem Schlag vollzieht“ 43) eher das französische als das amerikanische Modell Pate stehe – und damit, so ließe sich ergänzen, insofern auch eine Rezeptionslinie zu Rousseau.  So schütze zwar „Grimms Funktionalismus [...] ihn [...] vor einer Staatsmetaphysik“ – und sein an der Diskurstheorie orientiertes Demokratieverständnis vor dem mythisch aufgeladenen „Volk“ als homogener politischer Einheit, sein Verfassungsbegriff aber bleibe „im Ergebnis [...] vielleicht zu robust mit dem Nationalstaat verklammert“ (44).  

Der Sammelband ist gelungen und überfällig, denn Dieter Grimm ist entgegen der im deutschen Staatsrecht zumeist üblichen „Nabelschau“ neben Peter Häberle und Robert Alexy wohl überhaupt einer der wenigen, die fachextern und auch international rezipiert werden (allein hierzu hätte man sich noch einen eigenen Beitrag gewünscht).

 

CC-BY-NC-SA
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Weiterführender Link

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