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Rezension / 22.11.2024

Martin Welsch: Anfangsgründe der Volkssouveränität. Immanuel Kants ,Staatsrecht‘ in der ,Metaphysik der Sitten‘

Vittorio Klostermann, Frankfurt am Main 2021

In seiner Dissertation „Anfangsgründe der Volkssouveränität“ bürstet Martin Welsch einen Klassiker gegen den Strich, indem er Kants 'Staatsrecht' in der "Metaphysik der Sitten" volkssouveränistisch wendet. Im Gegensatz zu den klassischen Kant-Interpretation argumentiert Welsch, dass die Schrift eine scharfe Kritik der repräsentativen Demokratie enthält und legt damit einen Grundwiderspruch moderner demokratischer Herrschaftssysteme offen. Unser Rezensent und Kantforscher Ulrich Thiele ist von Welschs „auf den ersten Blick verwegenen Lesart“ überzeugt und sieht in dem Buch sogar ein „neues Standardwerk“ des kantischen Staatsrechts.

Eine Rezension von Ulrich Thiele

Martin Welschs Kant-Studie geht davon aus, dass das Kantische Staatsrecht in der ursprünglichen Version von 1797 argumentationslogisch stringent und für sich genommen vollkommen verständlich ist. Folglich seien erstens Spekulationen über vermeintliche editorische Inkonsistenzen (vgl. etwa Ludwig 1988) abwegig (325), es empfehle sich vielmehr die „Methode der strengen Rückbindung an den autoritativen Text“ (33). Zweitens sei die Rechtsmetaphysik unabhängig von Kants politisch-pragmatischen Texten zu rekonstruieren. In diesen nämlich werden Überlegungen darüber angestellt, mittels welcher institutionellen Arrangements reine Rechtsprinzipien in mehr oder weniger idealwidrige Realkontexte instituiert werden können. Wie genau das „Postulat des öffentlichen Rechts“ (RL, § 42) verfassungsrechtlich umzusetzen wäre, lässt die Staatsrechtslehre weitgehend offen. Dies muss kein Mangel sein: Nicht auszuschließen ist, dass Kant (durch Montesquieu und Rousseau belehrt) in seinen politischen Schriften keinen normativen Verfassungsuniversalismus vertritt.

Überraschenderweise deutet Welsch den vielzitierten Passus, in dem sich Kant − so der Mainstream der Forschung − definitiv für die repräsentative Demokratie auszusprechen scheint, in scheinbar abwegiger Weise: Kants Forderung, „alle Staatsbürger [hätten] vermittels ihrer Abgeordneten (Deputierten) ihre Rechte zu besorgen“ (RL, § 52), wird nicht als Norm für die Gesetzgebung aufgefasst, sondern als eine für die Rechtsprechung, die, wenn sie Zwang anordnet, auf die Kooperation der Exekutive angewiesen ist (408 ff., so schon Maus 1992: 198). Und erstaunlich genug: Diese auf den ersten Blick verwegene Lesart kann erhebliche Plausibilitätspunkte für sich verbuchen. Korreliert sie doch positiv mit der häufig verkannten Passage im ersten Definitivartikel der Friedensschrift, in der es heißt, die Demokratie im „eigentlichen Verstande des Worts [sei] notwendig ein Despotism“, weil in ihr Gesetzgebung und ausführende Gewalten in ein und derselben Hand lägen (Maus 1992: 200 f.). Weit entfernt davon, plebiszitäre Demokratievarianten zu verwerfen (wie stellvertretend für Viele Kersting 1995: 102), ist hier nur von der Exekutive (im weiteren Sinne) die Rede: „Alle Regierungsform nämlich, die nicht repräsentativ ist, ist eigentlich eine Unform, weil der Gesetzgeber in einer und derselben Person zugleich Vollstrecker seines Willens […] sein kann“ (Zum ewigen Frieden, 1. Definitivartikel: BA 25). Die rechtsmetaphysische Repräsentationsforderung bezieht sich demnach − wie Welsch eindrücklich ausführt − allein auf die Judikative und Regierung, nicht aber auf die Gesetzgebung (409).

Wenn Politik als „ausübende Rechtslehre“ (Gerhardt 1996: 464 ff.) verstanden werden kann, dann ist es auch erlaubt, Spekulationen darüber anzustellen, welche konkreten Gesetzgebungsmodi mit der rechtsmetaphysischen Forderung nach einem „repräsentativen System des Volks“, in dem die „Untertanen [doch zugleich] als Staatsbürger“ (403) agierten, mehr oder weniger vereinbar wären. Welsch positioniert den von Kant favorisierten Demokratietyp zwischen zwei Extremen: Eine parlamentsabsolutistische Demokratievariante werde als legitimatorisches „Ausland“ völliger Entrechtung verworfen (403), da dieser Modus dem Hobbes‘schen Muster der Autorisierung (ohne effektive Partizipation an der Gesetzgebung) entspreche (151 ff.). Diesem Typ genügen voll und ganz die Schriften von Jeremy Bentham und zum Teil diejenigen von Emmanuel Joseph Sieyès, die beide freie Mandate für die Abgeordneten fordern. Nach Welsch plädiert Kant aber auch nicht für das andere Extrem: das Volksgesetzgebungsverfahren, bei dem Initiative, Beratung und Beschlussfassung ausschließlich den späteren Normadressaten vorbehalten wären. Jegliche Mitwirkung eines Parlamentes, einer Regierung oder gar einer Verfassungsjury (wie in Sieyès’ Thermidorreden von 1795) bliebe in diesem Modus ausgeschlossen.

Welschs rousseauistische Deutung der Staatsrechtslehre

Ohne Zweifel verlange der gesuchte gesetzgeberische Entscheidungsmodus eine selbstreferentielle Struktur, in der das Volk sich selbst repräsentiert, insofern es faktisch als Souverän agiert, womit dem Nichtrepräsentierbarkeitsprinzip Rousseaus Rechnung getragen wäre (Rousseau 1989: Contrat Social II, 1,2). In Welschs Deutung bezieht sich diese plebiszitäre Gesetzgebungskomponente allein auf die Ratifizierung, nicht notwendig auch auf die Redaktion und vorläufige Verabschiedung der Gesetze, womit die Mitwirkung eines Arbeitsparlamentes jedenfalls nicht expressis verbis ausgeschlossen wäre. Kant habe laut Welsch eine Demokratievariante vor Augen gehabt, in der parlamentarische mit plebiszitären Komponenten kombiniert wären (343). Letzterer − so das rousseauistische Hintergrundargument – wird zugetraut, den Entfremdungs- und Delegitimationseffekt der Repräsentationskomponente abzuschwächen. Auf diese zweite Weise werde sichergestellt, dass das „Volk sehr wohl am Zustandekommen der Gesetze beteiligt“ wird: „nämlich in letzter Instanz“ (402). Mit dieser kombinierten Gesetzgebungsprozedur wäre auch die Sieyèssche Einsicht berücksichtigt, dass in nachtraditionalen Gesellschaften wegen des gesteigerten Bedarfs an politischen Problemlösungen repräsentativ-arbeitsteilige Kooperationsformen auch und gerade in der Legislation unabdingbar seien (vgl. z.B. Sieyes 1981: 75). Obwohl nach der Rechtslehre allein die repräsentationslose Volksgesetzgebung maximale Legitimationswerte für sich verbuchen könnte, mag die Politik als „angewandte Rechtslehre“ empfehlen, vermöge eines Erlaubnisgesetzes (Brandt, in: Höffe 1995: 69 ff.) vom Ideal abzuweichen und sich mit der minderlegitimen Mischform zufrieden zu geben. So das einleuchtende Fazit der hier vorliegenden Kant-Deutung.

Der Originaltext bietet kaum Hilfe in der Frage, ob Kant für die plebiszitäre Korrektiv-Komponente (402 f.) fakultative oder obligatorische Referenden verlangte. Letzteres käme einer strengen rousseauistischen Lösung nahe. Dieser hatte für den ,unglücklichen‘ Fall, dass Parlamente als notwendig erachtet würden, zu bedenken gegeben: „Abgeordnete des Volkes sind und können nicht seine Vertreter [représentants] sein, sie sind nur seine Beauftragten [commissaires], sie können nichts endgültig beschließen. Jedes Gesetz, das das Volk nicht selbst bestätigt hat, ist null und nichtig“ (Rousseau 1989: Contrat Social III, 15). Welsch tendiert deutlich genug zu dieser rousseauistischen Lösungsvariante (z.B. 417), ohne dies jedoch hinreichend am Text des Staatsrechts belegen zu können.

Aus diesem Blickwinkel müsste die Rechtslehre zwangsläufig in Konflikt geraten mit den politischen Schriften Kants, insbesondere wo diese vermittels eines „Erlaubnisgesetzes“ oder eines „Grundsatzes der Politik“ pragmatisch bedingte Abweichungen vom prozeduralen Ideal gestatten oder empfehlen. Der paradigmatische Passus dazu findet sich im Gemeinspruch: „Wenn also das erstere (die Einstimmigkeit) von einem ganzen Volk nicht erwartet werden darf, mithin nur eine Mehrheit der Stimmen und zwar nicht der Stimmenden unmittelbar (in einem großen Volke), sondern nur der dazu Delegierten, als Repräsentanten des Volks, dasjenige ist, was allein man als erreichbar voraussetzen kann: so wird doch selbst der Grundsatz, sich diese Mehrheit genügen zu lassen, als mit allgemeiner Zustimmung, also durch einen Kontrakt, angenommen, der oberste Grund der Errichtung einer bürgerlichen Verfassung sein müssen“ (Gemeinspruch, A 248 f.).

Zwischen Selbstgesetzgebung und gesetzgeberischer Fremdrepräsentation

Ein großes Verdienst dieser rousseauistischen Deutung der Staatsrechtslehre besteht in Folgendem: Der Mainstream der Forschung unterstellt eine prästabilierte Harmonie zwischen der Rechtsmetaphysik und den politischen Schriften und muss deswegen die z.B. im Gemeinspruch aufgestellte Forderung nach einer repräsentativen Organisation der Gesetzgebung rückprojizieren auf die Rechtslehre, in der nun die „moderne legislativ-repräsentative Demokratie“ (405) vorgedacht scheint. Die vorliegende Deutung kann dagegen einen Hiatus zwischen der rechtsmetaphysischen Forderung nach strikter Selbstgesetzgebung und der pragmatisch begründeten Empfehlung gesetzgeberischer Fremdrepräsentation in den politischen Schriften aufzeigen. Mehr noch: die Demokratiemodelle der politischen Schriften erscheinen nun nur noch wie ein „negative[s] Surrogat“ (ZeF, 2. DA), wie ein billiger Ersatzstoff des von der praktischen Vernunft Geforderten. Auch wo zwischen der Rechtslehre und der Politik ein „Grundsatz der Politik“ vermitteln soll (Maus 1992: 197 ff.), kann das Verhältnis zwischen beiden wohl kaum als eines der mechanischen Anwendung, sondern als eines, welches (bestimmende und reflektierende) Urteilskraft erfordert (Gerhardt 1996: 482 ff.), die bekanntlich irren kann, da sie ein „besonderes Talent [ist], welches gar nicht belehrt, sondern nur geübt sein will“ (KrV, A 133, B 172). In jedem Fall weist Welsch zu Recht auf das legitimatorische Gefälle zwischen Staatsrechtsmetaphysik und politischen Texten hin.

Doch ist Welschs These, Kant hätte kategorisch obligatorische Referenden eingefordert, problematisch: Einiges in den politischen Schriften und im Nachlass lässt vermuten, dass Kant das volkssouveränitäre Prinzip der Selbstgesetzgebung durch fakultative Referenden gewährleistet sehen wollte. Diese sollten parlamentarische Gesetzgebungsprozeduren jedenfalls dann abschließen, wenn der jeweilige Gesetzesinhalt die Freiheitsrechte der Untertanen wesentlich beschneiden würde. Da aber der von Kant verwendete Repräsentationsbegriff auch eine quantitative Bedeutung hat (Gemeinspruch, A 248 f.), sollten auch die geforderten Mehrheiten je nach Gesetzesinhalt variieren: Als extremes Beispiel kommt dabei die Religionsgesetzgebung in Frage, von der es heißt: „Selbst das Volk kann, so gar nicht einstimmig in Ansehung der Religion positive Zwangsgesetze machen“ (Reflexion 7795, in: AA, Bd.19: 519). Ein weiteres Beispiel ist die Kriegserklärung: Hier habe der Souverän zuerst die „Beistimmung der Staatsbürger“ einzuholen, bevor er beschließen dürfe, „ob Krieg sein solle, oder nicht“ (ZeF, 1. Definitivartikel). Auch am Beispiel der „Constitutionalgesetze“ (Reflexion 7997, in: AA, Bd. 19: 576) ließe sich die Annahme plausibilisieren, dass Kant ein mehrstufiges Gesetzgebungssystem mit unterschiedlichen Verfahrensanforderungen vor Augen hatte (Thiele 2003: 96 ff., 106).

Überzeugen kann die Exegese Welschs auch unter methodischen Gesichtspunkten: Er berücksichtigt, auf Leo Strauss und Heinrich Meier rekurrierend, die (kontextual bedingte) Doppelstruktur der Kantischen Schreibweise: Die manifeste exoterische Textebene ist amalgamiert mit einer latenten, esoterischen Textebene, die nur für politisch sensibilisierte Leser, nicht aber die Zensur dechiffrierbar war. So etwa, wenn Kant den vom französischen König fahrlässig initiierten Staatsformwechsel zu beklagen scheint (Rechtslehre, § 52). Oder wenn er nur drei Jahre nach der Grande Terreur zu bedenken gibt, ob nicht der „Vornehme“, der durch seinen „Hochmut“ den sozial schwächer Gestellten gekränkt habe, nicht gezwungen werden sollte, diesem (zusätzlich zu einer „öffentlichen“ Abbitte) „die Hand zu küssen“ (Rechtslehre, 198). Diese rhetorische Doppelstruktur, die wie eine literarische Kippfigur mindestens zwei konträre Deutungen zulässt, findet sich sogar im unveröffentlichten Nachlass; sie mag Kant geradezu zur zweiten Natur geworden sein: „In Sachen der Religion und überhaupt der Meinungen ist niemand iudex competens als des Menschen eigene Vernunft oder Gott selber“ (Kant, Reflexion 7758, in: AA Bd. 19: 479, Herv. U.T.).

Die chiffrierte latente Textebene sichtbar machen

Aufgrund dieser und zahlreicher anderer hinter- bzw. abgründiger Passagen habe eine exegetisch strenge Interpretation besonders im Fall Kants zugleich eine „Rhetorik-Analyse“ zu sein (vgl. z.B. 219 ff., 390 f.), die ,hinter‘ bzw. ,unter‘ der manifesten Textebene eine durch diese chiffrierte latente Textebene sichtbar macht, die Aufschluss über die eigentliche normative Position Kants zu geben verspricht. Häufig ergeben sich Hinweise auf Letztere aber auch allererst durch die Konfrontation der prominenten Mainstream-Deutung mit ihrer Gegenlektüre, die dann beide als defizitär erkannt werden und Vermutungen über die von Kant intendierte dritte Lösung zulassen (besonders instruktiv dazu 323 ff.).

Vermittels dieser Herangehensweise erschließt sich auch der Hintersinn der Paragraphen 50 bis 52 des Kantischen Staatsrechts, wobei die semantische Entgegensetzung des Begriffs „Vaterland“ einerseits und „Ausland“ andererseits als Schlüssel dient. Entscheidend ist dabei der Umstand, dass im zeitgenössischen Sprachgebrauch der Ausdruck „Ausland“ mit „Elend“ assoziiert wurde (329 f., 374). Während Gesetzgebungsmodi, die dem Hobbes‘schen Verständnis der Repräsentation als Autorisierung folgen, eine Fremdprogrammierung zustande bekommen, in der es nur Untertanen, aber keine Untertanen als Souveräne gibt, gelingt dem Selbstgesetzgebungsmodus im Ideal eine Rechtssetzungsprozedur, die der moralischen Selbstgesetzgebung, das heißt der personalen Identität von Normautoren und Normadressanten entspricht, weswegen hier Unrecht ausgeschlossen wäre. Es hätte allerdings deutlicher gemacht werden können, dass in den einschlägigen Kant-Passagen immer auch gesagt wird, die Staatsbürger hätten als Souveräne über sich selbst als Untertanen „ebendasselbe“ beschlossen (z.B. 122, 186, 202, 315, 341) womit immerhin die Einstimmigkeit der Abstimmungsergebnisse angedacht wird, da nur auf diese Weise die Unrechtsunfähigkeit der Selbstgesetzgebung garantiert wäre. Auch die zeitliche Differenz zwischen rechtsnormsetzenden Akten des Souveräns und der Nötigung der Untertanen zur Befolgung ebendieser Rechtsnormbefehle hätte stärker betont werden können (352).

Doch dieser marginalen Einwände zum Trotz handelt es sich bei Welschs Deutung des kantischen Staatsrechts um ein neues Standardwerk, das die klassischen Interpretationen von Kersting, Brandt, Maus, Habermas und Fulda um die bislang konsequenteste volkssouveränitäre Variante ergänzt.


Literatur

  • Brandt, Reinhard (1995): Das Problem des Erlaubnisgesetzes im Spätwerk Kants, in: Höffe, Otfried (Hg.), Immanuel Kant: Zum ewigen Frieden, Frankfurt am Main: Suhrkamp, S. 69-86.
  • Gerhardt, Volker (1996): Ausübende Rechtslehre. Kants Begriff der Politik, in: Schönrich, Gerhard/Kato, Yasushi (Hg.), Kant in der Diskussion der Moderne, Frankfurt am Main; Suhrkamp, S. 464-488.
  • Kant, Immanuel (1793): Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis, in: Ders., Rechtslehre. Schriften zur Rechtsphilosophie, hg. von Hermann Klenner, Berlin 1988: Akademie-Verlag, S. 241-286.
  • (1795): Zum ewigen Frieden. Ein philosophischer Entwurf, in: Ebd., S. 287-338.
  • (1797): Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, in: Ebd., S. 7-192.
  • (1781/1787): Kritik der reinen Vernunft, Hamburg 1956: Meiner.
  • (1934): Reflexionen zur Rechtsphilosophie, in: Kants handschriftlicher Nachlass, Band 19, hg. von der Preußischen Akademie der Wissenschaften, Berlin/Leipzig: De Gruyter, S. 442-613.
  • Kersting, Wolfgang (1995): „Die bürgerliche Verfassung in jedem Staate soll republikanisch sein“, in: Höffe, Otfried (Hg.), Immanuel Kant: Zum ewigen Frieden, Berlin: Akademie-Verlag, S. 87-108.
  • Ludwig, Bernd (1988): Kants Rechtslehre, Hamburg: Meiner.
  • Maus, Ingeborg (1992): Zur Aufklärung der Demokratietheorie, Frankfurt am Main: Suhrkamp.
  • Meier, Heinrich (1989): Carl Schmitt, Leo Strauss und der „Begriff des Politischen“. Zu einem Dialog unter Abwesenden, erw. Neuausgabe, Stuttgart: Metzler.
  • : (1994): Die Lehre Carl Schmitts. Vier Kapitel zur Unterscheidung Politischer Theologie und Politischer Philosophie, Stuttgart/Weimar: Metzler.
  • Rousseau, Jean-Jacques (1989): Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts, übers. und hg. von Hans Brockard, Stuttgart: Reclam.
  • Sieyes, Emmanuel Joseph (1981): Überblick über die Ausführungsmittel, die den Repräsentanten Frankreichs 1789 zur Verfügung stehen, in: Ders., Politische Schriften 1788-1790, übers. und hg. von Eberhard Schmitt und Rolf Reichardt, München/Wien: Oldenbourg.
  • Thiele, Ulrich (2003): Repräsentation und Autonomieprinzip. Kants Demokratiekritik und ihre Hintergründe, Berlin: Dunker & Humblot.

 
DOI: 10.36206/REZ24.39
CC-BY-NC-SA
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